Ganz gleich, ob man ein Haustier fürs eigene Kind kauft oder als Tierarzt oder Tierhändler arbeitet – Tiere sind ganz besondere Lebewesen, die uns immer wieder faszinieren, erfreuen und nutzen. Beim Tierkauf stellen sich allerdings oft Fragen zum Kaufvertrag, den Rechten und Pflichten, sowie zu den Rückgabebestimmungen. Deshalb gewähren wir Ihnen in diesem Artikel einen Gesamtüberblick und viele nützliche Informationen zum erfolgreichen Tierkauf.
Rechtliche Bestimmungen des Kaufvertrags
Bei Tieren handelt es sich um Lebewesen, daher ist die Kaufvereinbarung bei Tieren an spezielle rechtliche Vorschriften gebunden. Hier erfahren Sie das Wichtigste zu den gesetzlichen Regelungen.
Allgemeine rechtliche Grundlagen
Seit dem Jahr 1990 wurde durch den § 90a BGB die Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres verabschiedet, sodass Tiere nicht mehr als Sache betrachtet werden und durch rechtliche Bestimmungen (Tierschutzgesetze) besonders geschützt werden. Jedoch sollen auf Tiere die gleichen Rechtsgrundlagen angewandt werden wie für Sachen, sofern keine genaueren Bestimmungen für Tiere vorliegen.
Allerdings lässt sich im Schadensersatzfall ein Unterschied erkennen: So müssen nach § 251 Absatz 2 Satz 1 BGB unabhängig vom Marktwert des Tieres die Kosten der ärztlichen Behandlung durch den Ersatzpflichtigen erstattet werden, auch wenn diese den monetäre Wert des Tieres weit übersteigen. Demnach wird aufgrund der Fähigkeit des Tieres Schmerz und Leid zu empfinden von einer rein wirtschaftlichen Betrachtung abgesehen.
Dieses Prinzip lässt sich auch im Falle einer Zwangsvollstreckung erkennen, wonach gemäß § 90a BGB die Pfändbarkeit von Tieren, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, verboten ist. Eine einfache Hauskatze dürfte also nicht gepfändet werden, eine Kuh in einem Landwirtschaftlichen Betrieb hingegen schon. Eine Ausnahmeregelung stellen seltene und somit sehr wertvolle Tiere dar – diese müssen keinem Wirtschaftlichen Zweck dienen, um pfändbar zu sein.
Die Form des Kaufvertrages
Da es keine gesonderten Regelungen für den Tierkauf gibt, gilt auch hier keine besondere Form für den Tierkaufvertrag. So kann der Tierkaufvertrag mündlich, schriftlich (per Brief, per Fax, per E-Mail) oder stillschweigend abgeschlossen werden. Entscheidend sind die übereinstimmenden Willenserklärungen des Veräußerers und des Erwerbers.
Was ist eine stillschweigende Vereinbarung?
Eine stillschweigende Vereinbarung bedeutet, dass durch nonverbales Handeln eine Willenserklärung abgegeben und angenommen wird. So wird die Entrichtung des Kaufpreises einer Sache und deren Annahme als schlüssiges Handeln und demnach als stillschweigende Vereinbarung definiert.
Jedoch ist eine schriftliche Vereinbarung besonders beim Tierkauf ratsam, damit im Streitfall die vereinbarten Regelungen juristisch bewiesen werden können. Ein mündlicher Vertragsschluss in Anwesenheit von Zeugen ist auch im Streitfall eine beweiskräftige Möglichkeit.
Weiterhin ist es ratsam, beim Tierkauf die Einschätzung eines Experten in Anspruch zu nehmen, da eventuelle Mängel wie Krankheiten nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Auch sind die Rassebestimmung, der Stammbaum und Stubenreinheit für die Preisbestimmung entscheidend und nicht einfach zu erkennen, sodass die Gefahr der absichtlichen oder unbeabsichtigten Täuschungen bestehen kann.
Auch können Vereinbarungen im Sinne des Tierwohls bei einem schriftlichen Kaufvertrag rechtlich bewiesen werden und somit eine Rückgabe ermöglichen. Deshalb ist beim Tierkauf ein schriftlicher Vertragsschluss immer zu empfehlen.
Geschäftsfähigkeit beim Tierkauf
Besonders Kinder und Jugendliche sind oft am Haustiererwerb interessiert. Hierbei stellt sich die Frage nach der Geschäftsfähigkeit. Können Kinder eigenständig ein Haustier erwerben?
- Vor Vollendung des 7. Lebensjahres: Geschäftsunfähig
- Vor Vollendung des 14. Lebensjahres: Beschränkt geschäftsfähig (Einwilligung der Eltern erforderlich) in Bezug auf Wirbeltiere
- Vor Vollendung des 16. Lebensjahres: Beschränkt geschäftsfähig (Einwilligung der Eltern erforderlich) in Bezug auf Hunde, Katzen und andere Warmblüter
- Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: Eltern können das Einverständnis weiterhin entziehen und den Vertrag rückgängig machen
- Ab dem 19. Lebensjahr: Voll geschäftsfähig
Unterscheidung verschiedener Vertragsarten
Kaufverträge können sich nach verschieden Arten unterscheiden. So lässt sich ein Kaufvertrag anhand der Bestimmung von Art, Beschaffenheit und Güte der Ware, an der Lieferzeit, an der Zahlungszeit und an der Stellung der Vertragspartner unterscheiden.
Mehr Einzelheiten zu Kaufverträgen:
Weitere Informationen zu Kaufvertragsarten finden Sie in unserem Ratgeber:
Stück- oder Gattungskauf
Beim Tierkauf ist die Unterscheidung nach Art und Beschaffenheit des Tieres wesentlich. Daher wird vertraglich zwischen dem Stückkauf und Gattungskauf differenziert.
Stückkauf
Handelt es sich beim Tierkauf um eine einzigartige Rasse mit einem bestimmten Stammbaum und spezifischen Merkmalen (wie Farbe, Körperbau etc.), so spricht man aufgrund der Eigenart von einem Stückkauf. Diese Klassifizierung hat besonders im Streitfall rechtliche Auswirkungen. So kann demnach das Tier aufgrund der Einzigartigkeit nicht ersetzt werden, sodass lediglich eine Erstattung des Wertes in Frage kommt.
Gattungskauf
Handelt es sich um einen Gattungskauf, so ist lediglich die Gattung des Tieres für die vertragliche Vereinbarung von Bedeutung. Daher ist in diesem Fall die Ersetzung des Tieres aus derselben Gattung möglich.
Tierkauf auf Probe
In der Regel ist es gestattet ein Tier auf Probe zu kaufen, solange dies auch vertraglich vereinbart ist. „Kauf auf Probe“ bedeutet im Grunde, dass der Besitz des Tieres dem Käufer gewährt wird, jedoch wird er erst nach dem Ende der vereinbarten Probezeit zum rechtmäßigen Eigentümer. Allerdings ist es durch die erhöhte Belastung für das Tier (durch den Transport und die veränderte Umgebung) aus der Tierschutzperspektive durchaus kritikwürdig.
Beispiel: Tierkauf auf Probe
Wird ein domestiziertes Rennpferd gekauft, so ist durchaus denkbar, dass eine Probezeit vertraglich vereinbart wird. Innerhalb der Probezeit kann der Käufer das Pferd zurückgeben, wenn es beispielsweise nicht die erwartete Leistung erbringt.
Prüfung durch den Tierarzt
Eine tierärztliche Prüfung ist nicht zwingender Bestandteil eines Kaufvertrages. Jedoch empfiehlt es sich für Personen, die nicht über Fachkenntnisse verfügen, vor oder nach dem Tierkauf den Zustand des Tieres dokumentieren zu lassen.
Neben der vertragsgemäßen Lieferung gemäß der vereinbarten Art und Beschaffenheit des Tieres, ist der Verkäufer zur mangelfreien Lieferung verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflichten kann demnach auch für eine Rückgabe entscheidend sein. Daher ist beim Tierkauf eine tierärztliche Untersuchung zu empfehlen und zudem im Sinne des Tierwohls.
Haftung des Tierarztes
Wird durch eine Ankaufuntersuchung ein fehlerhafter Mangelbefund erstellt oder ein Mangel übersehen, so sind sowohl der Tierarzt als auch der Verkäufer gemeinsam haftbar. Demnach sind beide im gleichen Maße für die Erfüllung der Rückgabe- und Gewährleistungsrechte verantwortlich.
Das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11.03.2011 (4 O 41/10), welches besagt, dass der Tierarzt nur sekundär haftet, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2011 (VII ZR 136/11) überholt und korrigiert.
Tierarztpreise
Ein bedeutender Kostenfaktor beim Tierkauf ist neben den Nahrungsmittel, der Verpflegung und der Unterbringung besonders die tierärztliche Untersuchung. Auch wenn das Tier nicht an ernsthaften Verletzungen und Krankheiten leidet, entstehen regelmäßige Kosten bei Routine- und Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen.
In Deutschland werden über die „Gebührenordnung für Tierärzte“ die Tierarztkosten geregelt. Dabei werden Mindestpreise für unterschiedliche veterinäre Eingriffe festgesetzt. Als Obergrenze gilt der dreifache Mindestwert, sodass es dem Tierarzt freisteht, innerhalb dieser Begrenzung eine eigene Preisliste zu erstellen.
Gebührenordnung für Tierärzte:
Die „Gebührenordnung für Tierärzte“, auch „GOT“ genannt, ist eine Verordnung des Bundesrats, um die tierärztlichen Untersuchungskosten tariflich zu bestimmen. Dabei wird ein Mindestpreis festgelegt, wobei der dreifache Mindestwert als Obergrenze dient. Regelmäßig wird die GOT gemäß den veränderten Bestimmungen von Angebot und Nachfrage angepasst.
Unter folgendem Link können Sie sich über die aktuellen Verordnung des Bundesrats zur Tierärztegebührenordnung informieren: Gebührenverordnung vom Bundesrat
Vertragliche Pflichten
Selbstverständlich gehen mit dem Vertragsschluss diverse Pflichten für beide Vertragsparteien einher. In unserer Übersicht erfahren Sie einige Informationen dazu, welche Pflichten von Verkäufer und Käufer zu erfüllen sind.
Pflichten des Verkäufers
- Die wichtigste Pflicht des Verkäufers besteht darin, dem Käufer zum Eigentum des Tieres zu verhelfen, indem der Verkäufer den Kaufpreis annimmt und das Tier in den Besitz des Käufers übergibt.
- Des weiteren ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Erwerber über die Bedürfnisse und die artgerechte Haltung des Tieres zu informieren.
- Auch ist eine Auskunft über den Gesundheitszustand des Tieres zu machen. Werden Krankheiten verschwiegen, so kann dies als arglistige Täuschung bewertet werden und zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis fristgerecht zu entrichten.
- Darüber hinaus verpflichtet er sich gemäß dem Tierschutzgesetz nach den vereinbarten Bestimmungen zur artgerechten Haltung im Sinne seiner Fürsorgepflicht.
Tierschutzgesetz
Beim Tierkauf spielt das Tierschutzgesetz die wichtigste Rolle, daher informieren wir Sie im Folgenden über die gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzes.
Allgemeines
Ziel des Tierschutzgesetz ist es, das Tier als Wesen in seinem Leben und Wohlbefinden bestmöglich zu schützen. Demnach ist das Tier vor Schmerz und Leid zu schützen. Darüber hinaus sind unterschiedlichen Bedürfnisse des Tieres in Bezug auf die artgerechte Ernährung, die Verpflegung, das Sozialleben und die Unterbringung zu achten.
Eine wesentliches Unterscheidungsmerkmal beim gesetzlichen Tierschutz ist die Art des Tieres. So unterliegen die sogenannten Wirbeltiere – im Gegensatz zu den wirbellosen Tieren – besonderen Schutzbestimmungen.
Was sind Wirbeltiere?
Hierbei handelt es sich um ein Sammelbegriff, der im Grunde alle Tiere mit einer Wirbelsäule beschreibt. Je nachdem wie weit man den Begriff ausdehnt, kann man bis zu 70.300 Arten dazu zählen. Dazu gehören Säugetiere, Vögel, Knochenfische, Amphibien und Reptilien.
Außerdem wird im Tierschutzgesetz nach dem Domestikationsstatus und der Nutzungsart des Tieres unterschieden.
Domestikation:
Bei der Domestikation wird der Vorgang beschrieben, bei dem ein Wildtier durch menschlichen Einfluss gezähmt wird, sodass es zum Zusammenleben mit den Menschen erzogen wird. Dabei wird das Tier in einem Lernprozess an den Menschen gewöhnt. Zu erwähnen ist, dass nicht alle Wildtiere zu Haustieren domestiziert werden können.
Entscheidend ist hier die juristische Definition der Haustiere, wonach gewisse Tiere aus rechtlicher Sicht als Wildtiere zu behandeln sind.
- Nutztiere, die bei der Lebensmittelproduktion eingesetzt werden.
- Versuchstiere, die in der Medizin und Forschungstätigkeit eingesetzt werden.
- Zuchttiere, die besonders beim gewerblichen Handel verwendet werden.
Genehmigungsbestimmungen
Die gewerbliche Züchtung, Haltung und der Handel bedürfen immer einer besonderen Erlaubnis. Besonders bei Tierversuchen und beim Viehhandel sind verschärfte Voraussetzungen zu erfüllen und gesonderte Einzelanträge bei den jeweiligen Behörden zu stellen.
Da der Tierschutz in erster Linie Teil des Verwaltungsrechts ist, obliegt die Genehmigungs- und Erlaubnisvergabe den zuständigen Behörden der Länder.
Beispiel: Genehmigungsbestimmungen
Entscheidet sich ein Tierschutzverein ein Tierheim zu gründen, so reicht es nicht aus, auf die Ziele der Vereinssatzung zu verweisen. Eine gesonderte Erlaubnis von der zuständigen Behörde für die Gründung und Betreibung eines Tierheims ist notwendig.
Verbote und Strafmaß
Ein besonderer Abschnitt im Tierschutzgesetz befasst sich mit der Auflistung verbotener Handlungen. Dabei wird zwischen der privaten und der gewerblichen Nutzung unterschieden. Auch werden verschiedenen Tierarten je nach Nutzung besondere Tierrechte zugesprochen.
So sind bestimmte Handlungen bei einer Tierart gestattet, bei einer anderen hingegen verboten.
Beispiel: Verbotene Handlungen
Das Entfernen der Krallen bei Katzen ist als verbotene Handlung gekennzeichnet. Dagegen ist der Hufbeschlag bei Pferden gestattet, solange diese artgerecht angebracht werden.
Dabei ist bei schwerwiegenden Vergehen eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich. Andere Vergehen werden mit einem Ordnungsgeld geahndet.
Mehr zum Tierschutzgesetz:
Weiter Informationen zum Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland finden Sie unter folgendem Link: Tierschutzgesetz
Rückgabe- und Gewährleistungsrecht
Obwohl bei Tieren nicht die Rede von Sachen, sondern von Lebewesen ist, gibt es juristisch – mit Ausnahme der Tierschutzgesetze – keinen markanten Unterschied. Demnach ist eine Rückgabe innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf möglich. In der Regel wird das Rückgaberecht beim Tierkauf besonders im Fall von gesundheitlichen Mängeln angewandt.
Bestehen die Mängel bereits bei Vertragsschluss, so ist die Beweislast innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf vom Verkäufer zu tragen. Er muss also nachweisen, dass der Mangel nicht schon zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat. Nach diesen 6 Monaten sprich man von der „Beweislastumkehr“, nach der der Käufer beweisen muss, dass der Mangel bei Gefahrenübergang bestanden hat, und somit der Verkäufer haftbar ist.
Gefahrenübergang:
Mit dem Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem das Risiko von Verschlechterung und Verlust vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist an die vertragliche Vereinbarung geknüpft. In der Regel geht ab der Bereitstellung der Ware das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer über. Jedoch ist eine Anpassung möglich, sodass der Verkäufer das Risiko des Transports übernimmt.
Beim Gefahrenübergang ist zudem zwischen Stück- und Gattungskäufen zu unterscheiden. Sollte es beim Gattungskauf zum Verlust oder ähnlichem kommen, so kann die erworbene Sache ersetzt werden. Beim Stückkauf hingegen handelt es sich um eine einzigartige Sache, sodass lediglich der Wert ersetzt werden kann.
Beispiel Beweislast:
Handelt es sich beim Mangel um eine Verletzung des Tieres, so ist anhand einer vetärineren Untersuchen einfach zu klären, wann das Tier sich die Verletzung zugezogen hat.
Bei einer Krankheit (wie einer Allergie oder ähnlichem) wird die Zeitbestimmung schwieriger, da es sich um ein Lebewesen handelt, welches sich mit zunehmendem Alter auch gesundheitlich verändert.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass dem Käufer die Gewährleistungsrechte in Form von Nacherfüllung, Rücktritt, Nachbesserung, Schadensersatz oder Minderung zustehen.
- Die Mangelhaftigkeit der Ware
- Die nicht erfolgte fristgerechte Nachbesserung
Bei der Fristsetzung für eine Nachbesserung wird kein konkreter Termin verlangt. Eine Aufforderung ist ausreichend. Entscheidend bei der Fristsetzung ist jedoch die Zumutbarkeit. Bei einem kranken Tier orientiert sich die Nachbesserungsfrist beispielsweise an der gesundheitlichen Verfassung des Tieres.
Nacherfüllung
Das Nacherfüllungsrecht bedeutet, dass der Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Neulieferung (§ 439 BGB) wählen kann.
Beim Tierkauf könnte der Käufer demnach zwischen einer tierärztlichen Behandlung und einem neuen Tier entscheiden. Jedoch wird auch hier wieder zwischen dem Stück- und dem Gattungskauf unterschieden:
- Handelt es sich um einen Gattungskauf, bei dem lediglich ein Tier einer bestimmten Gattung erworben wurde, so ist eine Neubestellung möglich.
- Handelt es sich jedoch um einen Stückkauf, bei dem ein einzigartiges Tier erworben wurde, so ist der Umtausch keine Option.
Rücktritt
Gemäß § 323 BGB steht es dem Käufer zu, vom vereinbarten Vertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarten Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erfolgt sind.
Das bedeutet in diesem Fall, dass die Rückgabe des Tieres an den Verkäufer und die Rückgabe des Kaufpreises an den Käufer erfolgen muss und der geschlossene Vertrag als nichtig angesehen wird.
Minderung
Bei der Minderung wird der Kaufpreis dem Mangel entsprechend reduziert (gemäß § 441 BGB).
Zu beachten ist die Vorrangigkeit der Nacherfüllung, was bedeutet, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung zunächst einmal als Option zusteht. Sollte sich die Nacherfüllung bei einem Mangelbefund als unmöglich bzw. unzumutbar erweisen, so sind die Voraussetzungen für die Minderung erfüllt.
Eine Minderung wird entweder vom Verkäufer vorgeschlagen oder ist formlos vom Käufer zu beantragen.
Schadenersatz
Beim Schadensersatz können sowohl die Mängel als auch die Mangelfolgeschäden erstattet werden – unter der Voraussetzung, dass die Ware mangelhaft und eine fristgerechte Nacherfüllung nicht erfolg ist.
Mangelfolgeschäden:
Mangelfolgeschäden sind vom Mangel selbst zu trennen. Es sind zusätzliche Schäden, die aufgrund des Mangels entstanden sind.
Bei einem kranken Tier können die entstandenen Transportkosten zum Tierarzt oder auch die versäumte Arbeitszeit des Besitzers, der das Tier zum Tierarzt bringen musste, als Folgeschäden geltend gemacht werden
Ausschluss und Verkürzung
Sowohl ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistungsrechte als auch eine Verkürzung sind generell durch vertragliche Vereinbarungen möglich. Das bedeutet, dass Privatpersonen und Gewerbetreibende alle oder einige Gewährleistungsrechte ausschließen oder anpassen können.
Eine Ausnahme stellen Verbrauchsgüter (wie Nutztiere) dar, bei denen haftungsausschließende Maßnahmen zum größten Teil unwirksam sind.
Verjährungsfrist
Generell ist die Verjährungsfrist sowohl bei Sachen als auch auch bei Tieren auf zwei Jahre festgelegt. Innerhalb dieser Zeit können Rückgabe- und Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
Besonderheit: Verkürzte Verjährungsfrist bei Gebrauchtwaren
Bei gebrauchten Waren ist die Verjährungsfrist nicht auf zwei Jahre, sondern auf ein Jahr festgelegt.
Bei Tieren ist eine Einordnung in „Neu“ und „Gebraucht“ nicht einfach. Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 15.11.2006 (VIII ZR 3/06), erfolgt die Abgrenzung nach dem Zweck, zu dem das Tier eingesetzt werden soll.
Beispiel: Unterschied „gebrauchtes“ und „neues“ Tier:
Ein 6 Monate altes Pferd wird als „neu“ betrachtet, wenn es bis dahin weder zur Zucht noch als Reittier verwendet worden ist.
Tierkauf aus dem Ausland
Besonders bei exotischen oder seltenen Tierarten kommt oft nur ein Kauf aus dem Ausland infrage. Daher informieren wir Sie nun über die Einfuhrbestimmungen und Gefahren, die mit dem Tierkauf aus dem Ausland einhergehen.
Zollrechtliche Einfuhrbestimmungen
Generell sind beim Tierkauf aus dem Ausland die zollrechtlichen Einfuhrbestimmungen entscheidend. Ein wichtiger Unterschied ist dabei, ob es sich um einen Import aus dem EU- oder dem Nicht-EU-Ausland handelt. Dadurch, dass es sich bei den gesundheitlichen Bestimmungen um EU-Richtlinien handelt, ist die Einfuhr von Haustieren aus EU-Ländern unbürokratischer.
In jedem Fall ist in Bezug auf die Einfuhr von Haustieren die gesundheitliche Verfassung entscheidend, sodass die Seuchenfreiheit bei der Einreise in jedem Fall bewiesen werden muss.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen im Rahmen des Artenschutzes für einen Tierkauf aus dem Ausland ebenfalls zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zum Import von Haustieren:
Lesen Sie mehr in unserem Ratgeber: Zollbestimmungen in Deutschland – Haustiere.
Täuschungs und Betrugsgefahr
Beim Tierkauf aus dem Ausland ist besonders auf die erhöhte Täuschungs- und Betrugsgefahr beim privaten Handel hinzuweisen. Deshalb ist es ratsam, sich zunächst an Tierhandlungen und andere gewerbliche Anbieter zu wenden.
Auch ist aufgrund der komplexen Gerichtsbarkeitsbestimmungen von einem Ferngeschäft abzuraten. Eine direkte und persönliche Begutachtung verringert das Risiko einer Rückgabe, die sich wegen der länderspezifischen Vorschriften als sehr schwierig erweisen kann.
Kaufvertrag – MUSTER
Hier können Sie eine Formularvorlage für einen Tierkaufvertrag herunterladen:
Fazit
Tiere werden zwar juristisch nicht mehr als Sache betrachtet, jedoch gelten nahezu identische Regeln bei der Vertragsform, bei der Geschäftsfähigkeit und bei den Rückgabe- und Gewährleistungsbestimmungen.
Zu beachten ist, dass das Tierschutzgesetz auch für das kaufrechtliche Vorgehen entscheidend ist. Hierbei wird die Fürsorgepflicht erst durch die artgerechte Erfüllung folgender Kriterien wahrgenommen:
- Artgerechte Ernährung
- Angemessenen Verpflegung
- Angepasstes Sozialleben
- Artgerechte Unterbringung
Das Tierschutzgesetz unterscheidet generell zwischen dem Domestikationsstatus und der Nutzungsart des Tieres. Bei der Nutzungsart differenziert man zwischen Zuchttieren, Nutztieren und Versuchstieren. Je nach Nutzungsart sind spezielle Genehmigungsvorschriften zu beachten.
- Schriftlicher Vertragsschluss
- Persönliche Begutachtung
- Tierärztliche Untersuchung
- Information über Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
- Information über Genehmigungs- und Einfuhrbestimmungen