Ratenkaufverträge, die zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossen worden sind, können durch den Verbraucher prinzipiell innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Doch auch wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, können Ratenzahlungsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch von Verbraucher und Unternehmer vorzeitig beendet werden.
Wir zeigen, unter welchen Voraussetzungen die Beendigung einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich ist, welche Fristen dabei einzuhalten sind und mit welchen Kosten sie verbunden ist.
Wer kann den Ratenkauf kündigen?
Tätigt ein Verbraucher einen Ratenkauf, wird dabei ein Kaufvertrag bezüglich der Kaufsache und zusätzlich ein Darlehensvertrag (sogenanntes Verbraucherdarlehen) bezüglich des zu finanzierenden Kaufpreises abgeschlossen. Darlehensgeber kann dabei entweder der Verkäufer selbst oder auch ein Dritter – meist eine Bank – sein.
Zwischen Käufer und Darlehensgeber werden dabei üblicherweise ein bestimmter Rückzahlungszeitraum sowie ein zusätzlich zu dem finanzierten Kaufpreis zu entrichtender Darlehenszins vereinbart.
Unter bestimmten Umständen können Darlehensnehmer oder auch Darlehensgeber ein Interesse daran haben, den geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden. Grund für die Kreditkündigung des Darlehensnehmer ist dabei meist die Möglichkeit, den Kreditbetrag doch vorzeitig aus eigenen finanziellen Mitteln begleichen zu können. Auch die Ablösung eines teureren durch ein günstigeres Darlehen ist denkbar.
Anders sieht es hingegen im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensgeber aus. Üblicherweise wird der Darlehensgeber eine solche nämlich nur dann erwägen, wenn er die Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Kreditnehmer für stark gefährdet hält.
Obwohl eine Kündigung des Verbraucherdarlehens dabei prinzipiell sowohl dem Darlehensnehmer als auch dem Darlehensgeber möglich ist, gelten für beide Parteien jedoch unterschiedliche, unten beschriebene Kündigungsvoraussetzungen und -fristen.
Die Kündigung und ihre Wirkung
Wie schon erwähnt, kann die Ratenzahlungsvereinbarung prinzipiell von beiden Vertragsparteien (Darlehensnehmer und Darlehensgeber) gekündigt werden. In beiden Fällen ist die Kündigung dabei prinzipiell eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner lediglich zugehen muss.
Obwohl gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist und die Kündigung darum auch mündlich erklärt werden kann, ist vertraglich zwischen den Parteien oftmals die Schriftform vereinbart.
Wird die Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung von einer Vertragspartei ausgesprochen, wird der geschuldete Restdarlehensbetrag fällig. Anders kann das allein bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrages aussehen. Wird eine solche vereinbart, gelten allein die von den Parteien vereinbarten Aufhebungsbedingungen.
Wichtig zu wissen ist außerdem:
Ist die Kündigung einmal ausgesprochen, kann sie nicht einfach wieder zurückgenommen werden! Soll die Ratenzahlungsvereinbarung trotz Kündigung fortgeführt werden, ist hierfür rechtlich gesehen eine ganz neue Vertragsvereinbarung notwendig.
Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung durch den Darlehensnehemer
Wird dem Verbraucher vom Verkäufer einer Sache oder von einem Dritten ein Darlehen zur Finanzierung einer bestimmten Kaufsache gewährt, handelt es sich hierbei um ein Verbraucherdarlehen im Sinne der §§ 491 ff. BGB.
Wie bereits erwähnt, kann auch das Verbraucherdarlehen prinzipiell von beiden Vertragsparteien gekündigt – also vor Ablauf der vereinbarten Rückzahlungsperiode und vor vollständiger Begleichung des finanzierten Kaufpreises – beendet werden.
Welche Regelungen und Fristen dabei zu beachten sind, hängt jedoch davon ab, ob eine Kündigung durch den Darlehensnehmer oder den Darlehensgeber erfolgt. Um den Verbraucher vor hohen Kosten oder Willkür des (unternehmerisch handelnden) Darlehensgebers zu schützen, ist das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gesetzlich stärker und umfangreicher ausgestaltet.
Im Einzelnen bedeutet das:
Wird ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossen, richtet sich die Beendigungsmöglichkeit des Verbrauchers nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verbraucherdarlehen. Hiervon ausgenommen sind allein Kleinkredite (unter 200€), Darlehen die innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden sollen, Pfandkredite sowie Kredite von Arbeitgebern.
Sofern jedoch ein Verbraucherdarlehen vorliegt, kann dieses gemäß § 500 Abs. 2 BGB jederzeit durch vorzeitige Rückzahlung durch den Verbraucher aufgelöst werden. Hierbei besteht keine Kündigungsfrist und auch ein Einverständnis des Kreditgebers ist nicht erforderlich.
Zusätzliche Kosten durch Vorfälligkeitsentschädigung
Durch die vorzeitige Rückzahlung entgeht dem Darlehensgeber ein Teil des Zinsgewinns. Dementsprechend hat er dann, wenn das Darlehen vorzeitig durch Rückzahlung aufgelöst wird, einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Höhe dieser Entschädigung ist jedoch gesetzlich genau bestimmt: Bei einer Restlaufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung von mehr als zwölf Monaten kann maximal ein Prozent, bei einer Restlaufzeiten von weniger als zwölf Monaten maximal 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages als Entschädigung verlangt werden – das bestimmt § 502 Abs. 3 BGB.
Dementsprechend gilt:
Möchte der Ratenkäufer das Darlehen vorzeitig beenden, ist es nicht erforderlich, eine Kündigung auszusprechen. Stattdessen ist er dazu berechtigt, den Ratenkredit einfach ganz oder teilweise vorzeitig abzulösen. Tut er dies, kann der Darlehensgeber jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung maximal in gesetzlich festgelegter Höhe verlangen.
Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung durch den Darlehensgeber
Auch dem Darlehensgeber kann ein Kündigungsrecht bezüglich der Ratenzahlungsvereinbarung zustehen. Gesetzlich ist ein solches jedoch nur unter strengen Voraussetzungen vorgesehen – schließlich soll sich der Verbraucher darauf verlassen dürfen, das gewährte Darlehen innerhalb der vereinbarten Zeit zurückzahlen zu können.
Dementsprechend ist ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers beim Ratenkauf nur dann vorgesehen, wenn die Voraussetzungen des § 498 BGB erfüllt sind.
Hiernach kann der Darlehensgeber ein Teilzahlungsdarlehen kündigen und Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Betrages fordern, wenn:
- der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, und dadurch…
- bei einer Vertragslaufzeit von bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder
- bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Darlehensbetrags in Verzug geraten ist
Außerdem muss der Darlehensgeber dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des ausstehenden Betrags setzen und ihn darauf hinweisen, dass er im Falle einer Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlangen wird.
Darüber hinaus soll der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch anbieten, um eine einvernehmliche Lösung zur Tilgung der restlichen Schuld zu finden. Schlägt all das jedoch fehl, ist der Darlehensgeber dazu berechtigt, die Ratenzahlungsvereinbarung zu kündigen.
Erfolgt eine rechtmäßige Kündigung durch den Darlehensgeber, wird der gesamte noch ausstehende Darlehensbetrag fällig. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu zahlen. Allerdings kann der Darlehensgeber eventuell Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ihm durch den Zahlungsverzug des Verbrauchers ein Schaden entstanden ist.