Finanzierungshilfen erfreuen sich insbesondere im Online-Handel großer Beliebtheit. Wenig verwunderlich – schließlich erlaubt es der Ratenkauf, sich selbst kostspielige Wünsche spontan zu erfüllen und Smartphone, Tablet und Co. bequem meist in monatlichen Raten abzubezahlen.
Problematisch wird der Ratenkauf jedoch dann, wenn es den Käufer reut, die langfristige Zahlungsverpflichtung eingegangen zu sein. Wir zeigen darum hier, in welchen Fällen sich Verbraucher nachträglich mittels Widerrufs- oder Rücktrittsrecht von einer Ratenkaufvereinbarung lösen können.
Ratenkauf ist nicht gleich Ratenkauf!
Wer hochpreisige Waren per Ratenkauf ersteht, entrichtet die Kaufsache nicht sofort, sondern zahlt den Kaufpreis in (meist monatlichen) Teilbeträgen ab – das haben alle Finanzierungsmodelle gemeinsam. Dennoch gibt es auch bei Ratenkaufvereinbarungen feine aber wichtige Unterschiede, die die Widerrufs- und Rücktrittmöglichkeiten des Ratenkäufers beeinflussen können.
Ratenkauf über einen Dritten – der Verbraucherdarlehnsvertrag
Obwohl für den Käufer auf den ersten Blick nicht immer ersichtlich, ist der Ratenkauf unter Einbeziehung eines Dritten wohl die üblichste Vertragskonstellation. Hierbei schließt der Käufer mit dem Verkäufer einen „herkömmlichen“ Kaufvertrag ab. Die Zahlung des Kaufpreises übernimmt allerdings nicht der eigentliche Käufer, sondern ein Dritter.
Der Dritte, meist eine Bank oder ein Zahlungsdienstleister, zahlt den Kaufpreis direkt an den Verkäufer. Um den Kaufpreis später zurückzuerhalten, schließt der Dritte mit dem eigentlichen Käufer einen sogenannten Verbraucherdarlehnsvertrag. Der Darlehnsvertrag wiederum verpflichtet den Käufer dazu, die Darlehenssumme zur Finanzierung des Kaufpreises in monatlichen Raten an den Dritten zurückzuzahlen.
Handelt es sich um einen solchen Ratenkauf unter Einbeziehung eines Dritten, schließt der Ratenkäufer dementsprechend zwei Verträge ab:
- Einen Kaufvertrag mit dem Händler
- Einen Verbraucherdarlehnsvertrag mit einem Dritten
Die Finanzierung des Kaufgegenstandes kann dabei sowohl unentgeltlich (0-Prozent-Finanzierung) oder entgeltlich (gegen Zahlung von Zinsen oder sonstigen Gebühren) erfolgen.
Ratenzahlung im Namen des Händlers – das Teilzahlungsgeschäft
Weniger üblich aber ebenfalls möglich, ist ein Ratenkaufvertrag im eigenen Namen des Händels. Anders als bei einer Ratenzahlung unter Hinzuziehung eines Dritten wird in diesem Fall nur ein einziger Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen.
Im Gegensatz zu einem „normalen“ Kaufvertrag einigen sich Käufer und Verkäufer hierbei jedoch auf die Lieferung einer Ware gegen regelmäßige Teilzahlungen.
Wird ein solcher Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, spricht man auch von einem sogenannten Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 Abs. 3 BGB. Das Teilzahlungsgeschäft wird dabei stets entgeltlich vereinbart.
Widerruf des entgeltlichen Verbraucherdarlehnsvertrags
Hat der Verbraucher mit einem Händler einen Kauf- und mit einem Dritten einen entgeltlichen Darlehnsvertrag zur Finanzierung der Kaufsache abgeschlossen, liegt ein Verbraucherdarlehnsvertrag vor. Gesetzliche Regelungen, die den Schutz des Verbrauchers zum Ziel haben, finden sich zu dieser Vertragsart in den §§ 491 ff. BGB.
Hierbei sehen die besonderen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB auch ausdrücklich ein besonderes Widerrufsrecht für Verbraucher nach Abschluss eines Verbraucherdarlehns vor – das ergibt sich aus § 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB.
Hiernach hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Verbraucherdarlehnsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist es ausreichend, diesen Entschluss ausdrücklich gegenüber dem Kreditgeber zu erklären.
Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Verbraucher vom Darlehensgeber eine für ihn bestimmte Vertragsurkunde, eine Abschrift hiervon oder den schriftlichen Antrag auf Gewährung des Darlehens bzw. eine entsprechende Abschrift zur Verfügung gestellt bekommen hat.
Widerruf verbundener Geschäfte
Löst sich der Ratenkäufer durch Widerruf gemäß § 495, 355 BGB vom Verbraucherdarlehnsvertrag, kann er dadurch prinzipiell allein den Vertragsschluss mit der den Kaufpreis finanzierenden Bank bzw. dem Finanzdienstleister rückgängig machen. In der Theorie hätte das nur zur Folge, dass der Ratenkäufer die vorfinanzierte Kaufpreissumme nach dem Widerruf sofort und in voller Höhe zu entrichten hätte. Außerdem wäre er nach wie vor an den mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrag gebunden.
Üblicherweise ist das aber nicht beabsichtigt – vielmehr möchte sich der Verbraucher gleichzeitig von Kaufvertrag und (!) Verbraucherdarlehen lösen. Um diesen Vorgang zu erleichtern, sieht das Gesetz in § 358 Abs. 1 und 2 BGB vor, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Kauf- oder Verbraucherdarlehnsvertrags auch an den mit diesem Geschäft verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden sein soll.
Entsprechend gilt: Auch dann, wenn der Verbraucher allein den Kaufvertrag über eine online bestellte Ware widerruft (hier gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht aufgrund der Bestellung über das Internet), löst er sich hierdurch gemäß § 358 Abs. 1 BGB auch gleichzeitig von einem mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehnsvertrag zur Finanzierung der Kaufsache.
Verbundene Verträge?
Die Möglichkeit, sich mit dem Widerruf eines Vertrages gleichzeitig vom Darlehens- und Kaufvertrag zu lösen, besteht nur dann, wenn es sich um sogenannte verbundene Verträge handelt. Das ist immer dann der Fall, wenn das Darlehen der Finanzierung des Kaufvertrages dient und mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Eine wirtschaftliche Einheit liegt z.B. dann vor, wenn der Verkäufer die Finanzierungsmöglichkeit bewirbt oder am Abschluss des Darlehnsvertrages mitwirkt. Kommt der Darlehnsvertrag hingegen allein auf Initiative des Ratenkäufers zustande, sind Kauf- und Darlehensvertrag nicht miteinander verbunden und müssen getrennt widerrufen werden!
Widerruf des unentgeltlichen Verbrauchervertrags – 0-Prozent-Finanzierung
Die Gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherdarlehnsvertrag betreffen gemäß § 491 Abs. 2 BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Prinzipiell sollen die besonderen Vorschriften aus § 495 BGB, die dem Darlehensnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen, nur auf solche entgeltlichen Verträge anwendbar sein.
Probleme können sich hieraus insbesondere für Verbraucher ergeben, die einen Ratenkaufvertrag unter Einbeziehung einer Bank oder eines Zahlungsdienstleister abgeschlossen haben, bei dem weder Zinsen noch sonstige Zusatzkosten anfallen.
Hatte der Verbraucher bis März 2016 ein solches Finanzierungsangebot ohne Zusatzkosten (echte 0-Prozent-Finanzierung) abgeschlossen, kam ein Widerrufsrecht gemäß § 495, 355 BGB hier aufgrund eindeutiger gesetzlicher Vorschriften nämlich nicht in Frage.
Mittlerweile hat sich die Gesetzeslage jedoch zumindest teilweise geändert. Heute gilt das in § 495, 355 BGB normierte Widerrufsrecht auch für echte 0-Prozent-Finanzierungen, sofern der Kreditbetrag mindestens 200 Euro beträgt. Handelt es sich um die Finanzierung einer geringeren Summe, finden die Regelungen zum Verbraucherdarlehen keine Anwendung und ein Widerrufsrecht besteht nicht!
Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts
Wie schon erwähnt, liegt ein sogenanntes Teilzahlungsgeschäft dann vor, wenn der Verkäufer selbst dem Verbraucher die Finanzierung einer Kaufsache ohne Hinzuziehung eines Dritten ermöglicht. Die einzelnen Kaufpreisraten zahlt der Ratenkäufer hier nicht etwa an eine finanzierende Bank, sondern direkt an den Verkäufer.
Ob auch im Falle des Teilzahlungsgeschäfts für den Verbraucher die Möglichkeit besteht, sich durch Widerruf von dem Geschäft zu lösen, hängt davon ab, ob die Finanzierungshilfe entgeltlich oder unentgeltlich gewährt wurde:
Widerruf des entgeltlichen Teilzahlungsgeschäfts
Hat der Verkäufer dem Käufer die Ratenzahlung kostenpflichtig (also gegen Zahlung eines Aufpreises) gewährt, finden auch hier die Regelungen der §§ 495, 355 BGB Anwendung. Dementsprechend kann sich der Käufer auch im Falle einer direkt vom Verkäufer entgeltlich gewährten Ratenzahlungsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen vom Ratenkauf lösen.
Widerruf eines unentgeltlichen Teilzahlungsgeschäfts
Obwohl dies eher selten vorkommt, ist es denkbar, dass der Verkäufer dem Käufer die Ratenzahlungsmöglichkeit unentgeltlich einräumt. Hierbei zahlt der Käufer lediglich den vereinbarten Kaufpreis – zusätzliche Zinsen oder sonstige Kosten kommen nicht hinzu.
Liegt tatsächlich ein solches unentgeltliches Teilzahlungsgeschäft, bei dem keinerlei Teilzahlungszuschläge anfallen, vor, sind die Regelungen zum Verbraucherkreditrecht nicht anwendbar. Dementsprechend besteht dann auch die Möglichkeit des Widerrufs gemäß der §§ 495, 355 BGB nicht! Allein dann, wenn der Kaufvertrag online geschlossen wurde, kann dem Verbraucher hier ein Widerrufsrecht zustehen.
Rücktritt statt Widerruf beim Ratenkauf?
Ist die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits verstrichen oder besteht aufgrund einer unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher kein Widerrufsrecht, stellt sich die Frage, ob der Verbraucher sich auch auf anderem Wege vom Ratenkauf lösen kann.
Prinzipiell sieht das Gesetz jedoch vor, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind – selbst dann, wenn der Vertragsschluss eine Vertragspartei reuen mag. Aus diesem Grunde besteht die Möglichkeit, sich auch dann, wenn kein Widerrufsrecht greift, durch Rücktritt von einem Vertrag zu lösen, nur in besonderen Ausnahmefällen.
Rücktrittsgründe können dabei sein:
- Eine auch nach Fristsetzung nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Lieferung der Kaufsache
- Dauerhafte Unmöglichkeit der Lieferung
Liegt ein solcher Rücktrittsgrund vor und übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, greift der Rücktritt auch im Falle einer Finanzierung durch einen Dritten (Verbraucherdarlehen) auf das verbundene Geschäft durch. Im Falle einer 0-Prozent-Finanzierung ist jedoch auch hier zu beachten, dass die Darlehenssumme bei mindestens 200 Euro liegen muss.
Hallo Wenn ich bei einem Händler ein Ratenkauf getätigt und die Ware erhalten und in der Frist des Umtausches zurückgesendet habe ( Retoure) bin ich dann durch die Rückgabe vom Ratenkaufvertrag entbunden? Oder muss ich einen Widerrufbrief schreiben ?
Hallo Susann,
wichtig ist, ob Sie bei der Rücksendung der Ware auch einen gültigen Widerruf bekundet haben. Das kann entscheiden, wie der Händler mit der Rücksendung umgeht. Fragen Sie darum bitte direkt beim Verkäufer nach, ob durch die Retoure alles passt oder ob noch Handlungsbedarf Ihrerseits besteht.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.