Zahlungen per Lastschrift sind heute an der Tagesordnung und genauso einfach wie sicher. Ohne, dass sich der Kontoinhaber um etwas kümmern müsste, werden mittels Einzugsermächtigung beispielsweise monatliche Stromkosten bequem von seinem Konto eingezogen – so werden Zahlungsfristen garantiert nicht versäumt.
Hat der Kontoinhaber einmal genug vom automatischen Zahlungsvorgang, kann er fast alle Einzugsermächtigungen jederzeit widerrufen. Doch was passiert, wenn es mit dem Widerruf der Einzugsermächtigung einmal nicht klappt? Und wie bekommt der Kontoinhaber nach einer unberechtigten Abbuchung sein Geld zurück?
Wir zeigen, was beim Widerruf einer Einzugsermächtigung zu beachten ist und wie Verbraucher ihr Geld auch nach einer falschen oder unberechtigten Lastschrift zurückerhalten können.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
- Eine Einzugsermächtigung muss schriftlich und gegenüber dem Zahlungsempfänger widerrufen werden.
- Der Widerruf ist nur mit eigenhändiger Unterschrift gültig!
- Unberechtigte Lastschriften können 13 Monate lang zurückgebucht werden.
- Selbst berechtigte Abbuchungen können innerhalb von 8 Wochen zurückverlangt werden.
Was ist eine SEPA-Lastschrift überhaupt?
Die einzige Lastschriftmethode, die für Verbraucher heute von Bedeutung ist, ist die SEPA-Basislastschrift. Um den bargeldlosen Zahlungsverkehr insbesondere europaweit zu vereinfachen, funktioniert dieses Lastschriftsystem in allen 34 teilnehmenden Staaten nach einem identischen Prinzip:
Das SEPA-Verfahren sieht dabei vor, dass, um eine Lastschrift vornehmen und Geld vom Konto eines Bankkunden einziehen zu können, stets eine doppelte Erklärung des Kontoinhabers notwendig ist. Zum einen muss dieser den betreffenden Unternehmer ermächtigen, einmalige oder wiederkehrende Abbuchungen von seinem Konto vorzunehmen. Zum anderen erteilt er seiner Bank die Genehmigung, entsprechende Belastungen zuzulassen. Dieses Verfahren soll die Anzahl fehlerhafter Abbuchungen verringern.
Doppelte Erklärung bei EC-Kartenzahlung?
Die Erlaubnis an die Bank, bestimmte Abbuchungen eines Unternehmers zuzulassen, muss der Verbraucher seiner Bank nicht persönlich überbringen. In § 675f Abs. 3 BGB sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Zahlungsauftrag der Bank mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt werden kann. Das kann beispielsweise durch die Weiterleitung des unterschriebenen Kartenzahlungsbelegs durch den Unternehmer an die Bank geschehen.
Einzugsermächtigung wirksam widerrufen?
Die Einzugsermächtigung ist besonders praktisch, wenn es darum geht, regelmäßig anfallende Kosten bequem vom Konto abzubuchen zu lassen. Schließlich muss der Kontoinhaber nicht daran denken, eine Überweisung rechtzeitig vorzunehmen bzw. erspart sich den Weg zur Bank. Zusätzlich hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung jederzeit rückgängig zu machen und dem Zahlungsempfänger die Vollmacht zur Abbuchung zu entziehen:
Obwohl eine einmal erteilte Einzugsermächtigung prinzipiell unbefristet gilt, kann sie gegenüber dem Zahlungsempfänger jederzeit widerrufen werden. Bestimmte Fristen sind dabei nicht einzuhalten. Zu beachten ist jedoch, dass der Widerruf zwingend schriftlich und gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden muss! Andernfalls besteht die Einzugsermächtigung weiterhin und Lastschriften können rechtmäßig erfolgen.
Der an den Zahlungsempfänger zu sendende Widerruf der Einzugsermächtigung sollte dabei folgende Angaben beinhalten:
- Name und Anschrift des Zahlungsempfängers
- Name und Anschrift des Kontoinhabers
- Ort und Datum
- Vertrags-, Kunden- oder eine ähnliche Nummer
- Kurzes Anschreiben. Beispielsweise: „Hiermit widerrufe ich die Einzugsermächtigung für das Konto (IBAN angeben) bei der Bank (Name der Bank) zum (Datum)/mit sofortiger Wirkung. Um eine schriftliche Bestätigung wird gebeten.“
- Eigenhändige Unterschrift
Ist das Widerrufsschreiben beim Zahlungsempfänger eingegangen, gilt die Einzugsermächtigung als widerrufen. Der mit dem Zahlungsempfänger geschlossene Vertrag, der Grund für die Zahlungen war, besteht selbstverständlich weiterhin bzw. muss separat gekündigt werden.
Sollten nach Widerruf der Einzugsermächtigung nach wie vor Abbuchungen stattfinden, gelten diese als sogenannte unberechtigte Lastschriften.
Vorlage: Kündigung der Lastschrift
Eine Vorlage und weitere Tipps zur Kündigung der Einzugsermächtigung finden Sie in unserem Ratgeber: Einzugsermächtigung kündigen + Vorlage
Unberechtigte Lastschriften zurückbuchen
Werden von einem Konto Abbuchung in Form von Lastschriften vorgenommen, welche der Kontoinhaber nicht genehmigt bzw. seine Genehmigung hierzu wirksam widerrufen hat, handelt es sich um unberechtigte Lastschriftabbuchungen.
Eine nicht (mehr) berechtigte Abbuchung kann im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens grundsätzlich innerhalb von 13 Monaten nachdem die Bank den Kontoinhaber über die Abbuchung informiert hat (z.B. mittels eines Kontoauszugs), zurückgebucht werden.
Das Zurückbuchungsverlangen muss, anders als der Widerruf der Einzugsermächtigung, allerdings gegenüber der kontoführenden Bank erklärt werden. Das kann leicht telefonisch, persönlich oder auch online erledigt werden. Die Online-Banking-Portale der meisten Banken halten hierzu sogar die Menüpunkte „Zahlungsaufträge“ oder „Lastschriftrückgabe“ bereit und erleichtern so die Rückbuchung unberechtigter Lastschriften.
Berechtigte Lastschrift zurückbuchen
Ist die einmal erteilte Einzugsermächtigung gar nicht oder nicht wirksam widerrufen worden, gilt eine getätigte Lastschrift als berechtigt. Allerdings können auch solche Abbuchungen problemlos – allerdings nur innerhalb eines engeren Zeitrahmens – vom Kontoinhaber zurückgebucht werden.
Nötig kann das etwa dann werden, wenn der Kontoinhaber mit dem abgebuchten Betrag nicht einverstanden ist oder ihn bereits auf anderem Wege gezahlt hatte. In solchen Fällen kann auch eine berechtigte Lastschrift innerhalb von acht Wochen ab Abbuchungsdatum zurückgebucht werden.
In Abschnitt B, Punkt 2.5 legen die „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“ dazu fest, dass auch eine autorisierte Zahlung innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen von der Kontoführenden Bank zurückverlangt werden kann. Entsprechend ist es auch bei der Rückbuchung einer berechtigten Lastschrift ausreichend, das Kreditinstitut anstatt des Zahlungsempfängers zu kontaktieren.