Ob Autokauf oder die Veräußerung von nicht mehr benötigtem Hausrat – oft werden solche Geschäfte auch heute noch unkompliziert per Handschlag geschlossen. Doch sind rein mündlich geschlossene Kaufvereinbarungen überhaupt rechtswirksam?
Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen ein Kaufvertrag wirksam und für beide Vertragsparteien binden geschlossen werden kann und worauf Verbraucher bei bestimmten Rechtsgeschäften achten sollten.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
- Auch ein mündlich geschlossener Kaufvertrag ist wirksam und für beide Parteien verpflichtend.
- Immobilien- und Grundstückskäufe bedürfen jedoch einer bestimmten Form.
- Um die Kaufvereinbarung im Streitfall beweisen zu können, kann eine schriftliche Fixierung gerade bei hochpreisigen Kaufgegenständen sinnvoll sein.
Grundvoraussetzungen des Vertragsschlusses
Auch heute noch werden unzählige Verträge rein mündlich und ohne eine schriftliche Fixierung abgeschlossen. Das geschieht zum Beispiel beim Einkauf im Supermarkt, beim Friseurbesuch (hier liegt allerdings ein Werkvertrag vor), manchmal sogar beim Autokauf und in unzähligen anderen Situationen.
Meistens klappt der vereinbarte Leistungsaustausch dabei unproblematisch. Doch spätestens dann, wenn sich die gekaufte Ware als defekt entpuppt oder gar nicht erst übergeben wird, stellt sich die Frage, ob der mündlich geschlossene Vertrag überhaupt rechtswirksam war. Schließlich kommt es genau hierauf an, wenn sich eine Partei – im schlimmsten Fall sogar vor Gericht – auf die geschlossene Vereinbarung berufen will.
Bei der Beantwortung der Frage, ob auch mündlich geschlossene Verträge wirksam sind, hilft das Bürgerliche Gesetzbuch weiter. Schließlich bestimmt § 125 BGB, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn bei seinem Abschluss die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beachtet wurde. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Geschäfte, für die gesetzlich keine bestimmte Form vorgesehen ist, prinzipiell so geschlossen werden können, wie es den Vertragsparteien beliebt – also mündlich, schriftlich oder auf jede andere Weise.
Voraussetzung für einen formlosen Vertragsschluss ist dabei lediglich:
Die Abgabe zweier korrespondierender Willenserklärungen (Angebot und Annahme) durch die Vertragsparteien sowie das Einigsein über die wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii).
Für den Kaufvertrag bedeutet das:
Sind die Vertragsparteien darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben und ihm das Eigentum daran verschaffen und der Käufer im Gegenzug verpflichtet sein soll, einen vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Kaufsache abzunehmen, so ist ein Kaufvertrag wirksam geschlossen.
Ob sich die Vertragsparteien dabei persönlich gegenüberstehen, sich des Internets bedienen (beispielsweise eines Onlineshops) oder den Vertrag schriftlich fixieren, ist dabei juristisch betrachtet gleichgültig und ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrags.
Spezielle Verträge mit Formerfordernis
Obwohl es gerade bei Geschäften des täglichen Lebens unproblematisch möglich ist, Verträge mündlich und dennoch rechtswirksam zu schließen, gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel.
Diese Sonderfälle, in denen ein Vertrag zu seiner Wirksamkeit beispielsweise der Schriftform oder der notariellen Beurkundung bedarf, sind gesetzlich festgelegt.
Hierbei handelt es sich meist um Verträge, die eine Vertragspartei über längere Zeit verpflichten oder ihr Vermögen in besonderer Weise betreffen. Kaufverträge spielen hierbei eine eher untergeordnete Rolle.
- Verträgen über Grundstücke (§ 311b BGB)
- Bürgschaften (§ 766 BGB)
- Verträgen über Verbraucherkredite (§ 492 BGB)
- längerfristigen Mietverträgen (§ 550 BGB)
- der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB)
- befristeten Arbeitsverträgen (§§ 14 TzBfG)
- Eheschließungen (§§ 1310 ff. BGB)
- Testamenten (§ 2247 BGB)
Auf der sicheren Seite: Wann ist ein schriftlicher Vertrag sinnvoll?
Obwohl Kaufverträge immer dann, wenn es nicht um den Kauf einer Immobilie- oder eines Grundstücks geht, generell nicht der schriftlichen Fixierung bedürfen, kann ein schriftlicher Vertrag dennoch sinnvoll sein.
Schließlich kann der Kauf per Handschlag immer dann Risiken bergen, wenn es später etwas zu beweisen gilt. Hier bietet der schriftlich fixierte Vertrag beiden Parteien deutlich mehr Rechtssicherheit.
Klar ist: Geschäfte des täglichen Lebens bedürfen selbstverständlich nicht der schriftlichen Niederlegung. Das wäre beim Einkauf im Supermarkt oder beim Bäcker auch ziemlich unpraktisch.
Geht es jedoch um Kauf und Verkauf von hochpreisigen Waren, kann es durchaus sinnvoll sein, hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Kommt es nach dem Kauf zu Uneinigkeiten, können diese so meist schnell beigelegt werden – ist der Vertrag hingegen rein mündlich geschlossen worden, steht oft Wort gegen Wort.
Insbesondere dann, wenn es um den Kauf oder Verkauf hochpreisiger Waren oder einen Autokauf geht, sollte darum eine schriftliche Vereinbarungen, welche die wichtigsten Vertragsbestandteile wiedergibt, geschlossen werden.
Folgende Vertragsinhalte sollten dabei nicht fehlen:
Art, Beschaffenheit und Güte
Was genau wird ver- bzw. gekauft? Ist die Ware neu oder gebraucht? Welche Besonderheiten weist sie auf (vergoldet, verchromt, hat Gebrauchspuren etc.)?
Wird keine Vereinbarung zur Beschaffenheit getroffen, ist eine Sache „mittlerer Art und Güte“ geschuldet – das kann bei gebrauchten Waren schwierig werden.
Warenmenge
Diese kann beispielsweise in Stück, Kisten, Kilogramm oder Litern angegeben werden.
Preis der Ware
Wird der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird hier der Nettopreisen, also der Preis ohne Umsatzsteuer, angegeben.
Versand der Ware?
Gesetzlich ist der Verkäufer nur dazu verpflichtet, die Ware zur Abholung bereitzuhalten. Soll der Verkäufer jedoch den Versand übernehmen, sollte schriftlich fixiert werden, wie versendet wird und wer für die Versandkosten aufkommen muss.
Weitere Inhalte
Neben den persönliche Daten von Verkäufer und Käufer können ggf. auch Angaben zu eventuellem Zubehör und eine Versicherung, dass der Kaufgegenstand wirklich im Eigentum des Verkäufers steht, sinnvoll sein.
TIPP: Kann der Kaufvertrag aufgrund der Umstände seines Abschlusses nicht schriftlich geschlossen werden – beispielsweise weil über eBay verkauft wurde –, sollten Artikelbeschreibungen und etwaige E-Mails aufbewahrt werden! Bei anderen mündlichen Abschlüssen kann im Streitfall das Beisein eines neutralen, glaubwürdigen Zeugen hilfreich sein.
Danke für den hilfreichen Artikel! Wir haben uns im Freundeskreis neulich nämlich gefragt, inwieweit mündliche Kaufverträge bindend sind. Interessant, dass sie die schriftliche Ausführung nur bei Immobilien vorgeschrieben sind.
Bei bestimmten Vereinbarungen hilft ein Rechtsanwalt für Kaufverträge weiter. Wir haben das in der Bonbonmanufaktur auch gemerkt. Wir haben für unterschiedliche Dinge unterschiedliche Anwälte.
Vielen Dank für Ihre Informationen zum Thema Kaufverträge. Es gibt also zu unterscheidende Arten. Was muss denn ein Kaufvertrag enthalten, damit er gültig ist?
Guten Tag Frau Darnow,
in Kaufvertrag muss mindestens eine Willenserklärung, ein Angebot und eine Annahme des Angebotes enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Ich wollte schon immer wissen, ob Sie einen Kaufvertrag mündlich abschließen können. Dieser Artikel präzisiert diesen Punkt. Interessant, dass dies in der Tat möglich ist.
Hallo Herr Schneider,
schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Ein Kaufvertrag kann manchmal recht schnell zustande kommen. Es reicht sogar schon ein schlüssige Handlung dafür aus. Im Handel ist dieses Vorgehen sogar Alltag.
Es ist gut, dass man bei dem Friseur nicht einen Kaufvertrag/ Werkvertrag schriftlich machen muss. Gerade weil das jedem bekannt ist, man geht hin bekommt eine Leistung und man geht wieder. Vor Gericht sollte das genauso gültig sein wie ein schriftlicher Vertrag. Bisher hatte ich noch nie Probleme damit.
Mit dem Verkauf unserer Wohnung steht uns ein sehr wichtiger Kaufvertrag bevor. natürlich werden wir alles durch einen Notar absichern lassen. Dennoch möchten wir im Vorfeld keine Fehler machen. Sind denn mündliche Abreden nicht mehr schriftlich änderbar?
Hallo, ich habe am 26.10. eine gebrauchte, funktionsfähige Gartenpumpe verkauft. Der Käufer hat sie persönlich abgeholt. Vor 6 Tagen hat er mir mitgeteilt, das am Fuß etwas Wasser austritt, sie aber ansonsten einwandfrei läuft. Gestern rief er an und teilte mit, dass er die Pumpe zurückgeben und sein Geld zurück möchte. Hat aber auch erwähnt, dass er sie auseinander genommen hat um den Fehler zu finden. Muss ich die Pumpe zurücknehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Christiane,
wichtig ist vermutlich vor allem, was Sie beim Kauf ausgemacht haben, wo und wie Sie das Produkt angeboten haben. An Ihrer Stelle würde ich hier, wenn Sie das Produkt ungern zurücknehmen möchten, einen Fachanwalt kontaktieren. Wir können und dürfen keine rechtliche Auskunft online geben.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Diese seite hat mir in meiner Schulrecherche leider nicht geholfen 🙁
Hallo Yumeko,
welche Informationen hättest du denn erwartet oder dir gewünscht?
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Mir schickte vor ca.6Wochen eine Privatperson Bilder von verschiedenen Möbeln.Einen Tag später bekam ich einen Anruf ob ich Interesse habe und ich sagte ja,aber ich muss wissen wo die Sachen stehen und ob ich einen Fahrer und einen Helfer dafür finde.Da der Ort bei mir in der Nähe ist,gab ich meine Zustimmung,da ich dort jemanden kannte der die Möbel abgeholt hätte.Desweiteren wurde ich gefragt ob diese Person vermitteln soll oder ob ich selbst Kontakt zu dem Verkäufer aufnehmen möchte,daraufhin sagte ich das können Sie gerne tun.Ca.1Woche später kam eine SMS wann ich denn die Möbelabholen werde,aber an einem Ort der ca. 30km von mir entfernt ist.Ich schrieb zurück,das es mir unter diesen Umständen nicht möglich ist.Aber die Person akzeptiert es nicht,denn ich habe zugestimmt und alles andere ist mein Problem.Sie hätte der Person die Möbel in meinem Namen abgekauft und verlangt auch jetzt nach Wochen noch das ich Sie abhole.Bin ich verpflichtet? Wie soll ich mich weiterhin verhalten? Bin ich dafür verantwortlich?
LG Silvia
Hallo Silvia,
das klingt nach einer vertrackten Situation. So wie Sie es schildern, klingt es nicht so, als hätten Sie einem Kauf zugestimmt – die andere Person wird vermutlich etwas anderes sagen. Ich gehe allerdings davon aus, dass niemand ohne eine Vollmacht oder einen ausdrücklichen Auftrag in Ihrem Namen einen Kauf tätigen darf. Ich würde Ihnen raten, sollte sich der Fall nicht so lösen lassen, mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Der wird Ihnen sicherlich verlässliche Auskünfte geben können.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Vielen Dank für den Beitrag zum mündlichen Kaufvertrag. Mein Onkel ist einen mündlichen Kaufvertrag eingegangen, den er nun prüfen lassen möchte. Gut zu wissen, dass ein mündlich geschlossener Kaufvertrag wie ein schriftlicher verpflichtend ist.