Ist ein Angehöriger verstorben, bringt das neben Trauerarbeit auch viel Organisationsaufwand für die Hinterbliebenen mit sich. Schließlich müssen nicht nur die Bestattung organisiert, sondern meist auch offene Forderungen beglichen werden. Doch wer zahlt offene Rechnungen bei einem Todesfall? Wir zeigen, wer für die Verbindlichkeiten Verstorbener aufkommen muss.
Viele Forderungen und Verträge bleiben nach dem Tod bestehen
Finanzamt-Forderungen, Stromrechnungen oder ein Handyvertrag – all diese Verträge bleiben auch nach dem Tod einer Person weiterhin bestehen. Sie enden nicht automatisch. Entsprechende Rechnungen müssen darum grundsätzlich von den Erben, den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen, beglichen werden.
Bestimmte Verträge hingegen – etwa die Haftpflicht- oder Krankenversicherung – enden automatisch mit dem Tod des Vertragspartners. Außerdem gibt es etwa für Miet- oder Telefonverträge Sonderkündigungsrecht aufgrund des Todes. Solche Sonderkündigungsrechte bringen oft einen wichtigen Vorteil mit sich: Nehmen die Erben das Sonderkündigungsrecht beispielsweise im Falle eines Mietvertrags wahr, werden Forderungen des Vermieters automatisch begrenzt. Reparaturen und Nachzahlungen darf er dann nur in einer Höhe verlangen, für die das noch vorhandene Vermögen des Verstorbenen ausreicht.
Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass sich die Erben auf solche Sonderkündigungsrechte berufen.
Nach dem Tod haften die Eben für offene Rechnungen
Wie schon gesehen, enden die meisten Verträge nicht automatisch mit dem Ableben einer Person. Oftmals können sich die Erben des Verstorbenen jedoch auf Sonderkündigungsrechte berufen, um Kosten und Rechnungen niedrig zu halten.
Dennoch gilt aber: Prinzipiell haften die Erben des Verstorbenen für offene Rechnungen. Dabei beschränkt sich ihre Haftung nicht allein auf die Höhe geerbten Vermögens. Vielmehr haften die Erben auch mit ihrem privaten Vermögen. Erbengemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn ein Erbe gemäß des Vermächtnisses nur einen festgelegten Geldbetrag oder einige (wertvolle) Gegenstände erhalten hat. In diesem Fall muss sich der Betreffende nicht um das übrige Erbe kümmern.
Erbschaftsausschlagung als Kosten-Schutz?
Ist eine Person verstorben, müssen seine Erben entscheiden, ob das verbliebene Vermögen des Verstorbenen ausreicht, um alle Rechnungen und Forderungen zu bezahlen. Diese Aufgabe wird meist von dem Angehörigen (Erben) übernommen, der über eine Kontovollmacht des Verstorbenen verfügt oder vor Ort ist.
Befindet sich ausreichend Geld auf dem Konto des Toten, können offene Rechnungen damit bezahlt werden. Steht nicht genügend Geld zur Verfügung oder droht eine Kontoüberziehung, müssen die Erben dafür aufkommen.
Ist etwa aufgrund eines geringen Bankguthabens und sonstigen Vermögens klar, dass offene Rechnungen nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen gezahlt werden können, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Hierzu haben die Erben 6 Wochen ab Kenntnis des Todesfalls Zeit. Die Ausschlagung kann dann persönlich und beim Amtsgericht erklärt werden. Es fällt dafür eine Gebühr von rund 30 Euro an. Alternativ kann die Ausschlagung auch gegenüber einem Notar erklärt werden – hierfür fallen jedoch höhere Extrakosten an.
Hat ein Erbe seine Erbschaft ausgeschlagen, ist er von allen Rechten und Pflichten entbunden. Forderungen und Vermögen des Verstorbenen gehen dann entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an die übrigen Erben. Allerdings können auch diese das Erbe ausschlagen.
Ausschlagung des Erbes:
Eine Erbausschlagung ist quasi nicht rückgängig zu machen. Selbst wenn sich später herausstellt, dass der Verstorbene über Immobilien oder sonstiges Vermögen verfügte, kann der Erbe, der die Erbschaft einmal ausgeschlagen hat, keine Ansprüche mehr geltend machen.
Haftung mit der Dreimonatseinrede begrenzen
Oft ist es gar nicht so leicht zu entscheiden, ob ein Erbe ausgeschlagen oder angenommen werden soll. Schließlich ist es innerhalb von 6 Wochen oft nicht möglich, sich einen Überblick über die genauen Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu schaffen. Aus diesem Grund kann sich für die Erben die Erhebung der Dreimonatseinrede lohnen. Diese gibt ihnen nämlich 3 Monate Zeit, um die wirklichen finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen zu klären.
Ein weiterer Vorteil der Dreimonatseinrede: Während der 3-monatigen „Entscheidungsphase“ müssen die Erben offene Rechnungen nur aus der Erbmasse zahlen. Mit ihrem eigenen Vermögen haften sie bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht.
Bei Schulden des Verstorbenen einen Nachlassverwalter einschalten
Stellt sich heraus, dass das Vermögen des Verstorbenen vermutlich nicht ausreicht, um offene Forderungen zu begleichen, können die Erben einen Nachlassverwalter bestellen. Die Bestellung ist sofort nach Erbantritt möglich.
Wird ein Nachlassverwalter eingeschaltet, verlieren die Erben den Zugriff auf das Erblasservermögen. Gleichzeitig muss sich der Nachlassverwalter aber um sämtliche Schulden des Verstorbenen kümmern, bis diese beglichen sind. Stellt sich vor vollständiger Rückzahlungen heraus, dass das Erbe nicht ausreicht, um alle Schulden zu tilgen, kann der Nachlassverwalter Nachlassinsolvenz beantragen.
Der Antrag auf Nachlassinsolvenz hat dann zur Folge, dass die Erben so stehen, als hätten sie das Erbe ausgeschlagen und offene Rechnungen nicht selber zahlen müssen. Selbstverständlich gibt es aber auch Fälle, in denen der Nachlassverwalter keine Nachlassinsolvenz stellen muss und noch ein Restvermögen für die Erben übrigbleibt. Dieses dürfen diese dann selbstverständlich behalten. Der Nachlassverwalter stellt also quasi ein „Sicherheitsnetz“ für den Fall dar, dass das Vermögen des Verstorbenen zur Schuldentilgung nicht ausreicht.
Danke für diesen informativen Beitrag über Bezahlung von Rechnungen Verstorbener. Ein Freund von mir hat vor kurzem einen Fachanwalt für Erbrecht einschalten müssen, da nicht klar war, wer noch alte Rechnungen eines alten Familienmitgliedes bezahlen musste. Guter Hinweis, dass offene Rechnungen mit Geld von dem Konto des Verstorbenen beglichen werden können.