Oft stellt sich erst nach dem Kauf heraus, dass die erstandene Ware nicht den Erwartungen entspricht. Doch kann das ungeliebte Gut problemlos umgetauscht werden, auch wenn der Kassenbon nicht mehr vorhanden ist? Wir erklären, welche Umtauschrechte Verbraucher haben und unter welchen Voraussetzungen Händler Waren auch ohne Kassenbon zurücknehmen müssen.
Umtausch ohne Kassenbon in aller Kürze:
- Mangelware: Ist die Ware mangelhaft, kann ein Umtausch prinzipiell auch ohne Kassenbon erfolgen.
- Kaufnachweis: Der Kunde muss den Kauf der Ware jedoch nachweisen (Zeuge, Kontoauszug, Kreditkartenabrechnung).
- Rückgabe bei Nichtgefallen: Einen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch wegen Nichtgefallen gibt es nicht!
- Umtausch oder Rückgabe: Weist die Waren einen Mangel auf, ist der Händler zum Umtausch oder zur Reparatur verpflichtet – den Kaufpreis muss er hingegen nicht sofort erstatten.
Pflicht oder Kulanz
Ist eine Sache mangelhaft oder gefällt nicht, stellen sich Käufer oder Beschenkte oft die gleiche Frage: Kann das ungeliebte Gut auch ohne Kassenbeleg umgetauscht werden?
Prinzipiell helfen dem Verbraucher hier die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) weiter. Diese sehen eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers immer dann vor, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist (§ 434 BGB).
Welche Rechte der Kunde im Endeffekt hat, hängt dabei in erster Linie von einer Frage ab: Was ist der Grund für den Umtausch? Ist die betreffende Ware mangelhaft oder soll sie wegen Nichtgefallen umgetauscht werden?
Schließlich greifen die Gewährleistungsregeln des Gesetzes nur dann, wenn die Ware einen Mangel aufweist. Soll hingegen eine eigentlich einwandfreie Sache wegen Nichtgefallen umgetauscht werden, ist der Kunde auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
Mangelhafte Ware: Kein Kassenbon, kein Problem?
Umtausch „ohne wenn und aber“ – das gilt prinzipiell immer dann, wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist oder nicht hält, was sie verspricht – das ist in §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB geregelt.
Mangelhaft ist eine Sache dann, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist sie gemäß § 434 BGB dann mangelhaft, wenn:
1. Sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
2. Sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei Sachen dieser Art nicht erwarten musste.
3. Sie Eigenschaften nicht aufweist, die der Käufer aufgrund von Werbeversprechen erwarten konnte.
Das bedeutet: Will die Kaffeemaschine kein Heißgetränk brühen oder platzt die Hosennaht schon kurz nach dem Kauf, ist die erstandene Ware mangelhaft und es ergibt sich eine gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers – ganz egal, ob der Kassenbon noch vorhanden ist oder nicht.
- Reparatur oder Umtausch der Sache zu fordern.
- Vom Vertrag zurückzutreten und die Rückzahlung des Kaufpreises zu fordern, sofern der Verkäufer Reparatur oder Umtausch endgültig verweigert, beides unmöglich ist oder bereits zwei Reparaturversuche des Verkäufers erfolglos geblieben sind.
Zu beachten ist allerdings:
Obwohl der Kunde im Falle eines Mangels zwischen Umtausch und Reparatur wählen kann, trägt er erst einmal die Beweislast für den Kauf der schadhaften Ware.
- Ist die Ware mangelhaft, besteht laut Gesetz kein sofortiger Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Vielmehr kann der Mangel entweder durch Reparatur vom Händler behoben oder die Ware umgetauscht werden (§§ 347, 349 BGB).
- Selbst dann, wenn der Kassenbon nicht mehr vorgelegt werden kann, besteht weiterhin der Anspruch des Käufers darauf, durch Reparatur oder Umtausch eine mangelfreie Sache zu erhalten.
- Allerdings trifft den Käufer die Pflicht, den Kauf der defekten Sache zu beweisen. Kann der Kassenbon nicht vorgelegt werden, reicht zum Beweis des Kaufs auch ein anderer auf Papier gedruckter Beleg, aus dem sich der Kauf genau der betreffenden Ware ergibt. In der Praxis können das etwa ein Kontoauszug bei Kartenzahlung, ein ausgedrucktes Foto des Kassenbons oder sogar das noch auf der Packung befindliche Preisschild sein
Kein Kontoauszug oder Kassonbon vorhanden:
Ist all das nicht vorhanden, reicht prinzipiell auch die Aussage eines Zeugen, der den Kauf bestätigen kann.
Umtausch wegen Nichtgefallen
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Kaufgegenstand keinen Mangel aufweist, sondern wegen Nichtgefallen umgetauscht werden soll. Obwohl oft fälschlicherweise angenommen, besteht hierauf kein gesetzlicher Anspruch.
Keine Verpflichtung zum Umtausch bei Nichtgefallen:
Ändert der Käufer seine Meinung und möchte die mangelfreie Ware einfach nicht mehr haben, ist der Verkäufer prinzipiell nicht zum Umtausch verpflichtet – ganz egal, ob der Kassenbon vorgelegt wird oder nicht.
Anders sieht es nur dann aus, wenn zwischen Käufer und Verkäufer ein Umtauschrecht vereinbart worden ist. In einem solchen Fall ist der Händler hieran im Rahmen der vereinbarten Bedingungen gebunden.
Bietet der Verkäufer seinen Kunden freiwillig ein Umtauschrecht für mangelfreie Waren an, kann er selbst entscheiden, ob er im Falle eines Umtauschs die Vorlage eines Kassenbons verlangt oder nicht.
Das Umtauschsrecht des Kunden ergibt sich hier schließlich nicht aus einer Pflicht des Verkäufers, sondern stellt ein freiwilliges Entgegenkommen dar. Verspricht der Verkäufer jedoch, Waren auch ohne Vorlage des Kassenbons umzutauschen, ist er an dieses Versprechen gebunden.
Wird hingegen kein generelles Umtauschrecht (etwa durch einen Aufdruck auf dem Kassenbon oder einen Aushang im Geschäftsraum) gewährt, kann ein solches dennoch individuell zwischen Käufer und Händler vereinbart werden. Auch an eine durch seine Mitarbeiter getroffene Vereinbarung ist der Ladeninhaber gebunden. Allerdings trifft den Käufer auch hier die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung, so dass diese möglichst schriftlich festgehalten werden sollte.
Fehlerhafte Anleitung gleich Mangel?
Ist die Montageanleitung einer gekauften Sache derart unverständlich oder fehlerhaft, dass die Kaufsache nicht montiert werden kann, kommt das einem Mangel gleich.
Ist es aufgrund der unbrauchbaren Anleitung sogar zu einer falschen Montage gekommen, muss der Händler ihre Folgen beseitigen. Er muss nicht nur nachbessern oder die Ware umtauschen, sondern auch Aufwand und Kosten übernehmen, die beispielsweise zu Abbau oder Rücktransport erforderlich werden.
Wer hat den Mangel zu verantworten?
Obwohl die Regelungen des BGB Käufern verschiedene Mängelansprüche gewähren, stellt sich die Frage, ob sich der Händler nicht einfach aus der Affäre ziehen kann. Schließlich könnte er behaupten, der Mangel wäre erst später aufgetreten oder der Käufer hätte die Sache sogar selbst beschädigt.
Hier hilft § 476 BGB weiter. Dieser regelt, dass immer dann, wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auftritt, vermutet wird, dass er bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen habe. Entsprechend muss der Käufer hier nicht belegen, dass er nicht selbst für den Mangel verantwortlich ist.Sind seit dem Kauf jedoch mehr als 6 Monate vergangen, ändert sich die Beweislast und der Käufer muss belegen, dass die Sache schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war.
Kein Umtausch von reduzierter Ware?
Prinzipiell gelten die Regeln des BGB gleichermaßen für alle Waren, ganz egal, ob reduziert oder nicht. Entsprechend kann auch reduzierte Ware, die sich als mangelhaft entpuppt, umgetauscht werden.
Geht es jedoch um den vom Händler freiwillig gewährten Umtausch mangelfreier Waren, gilt auch hier: Der Händler kann selbst festlegen, unter welchen Voraussetzungen er den Umtausch wegen Nichtgefallen zulässt und beispielsweise reduzierte Ware davon ausschließen.
Getragene Unterwäsche umtauschen?
Die Regeln des Kaufrechts gelten für alle Waren gleichermaßen. Prinzipiell kann also auch mangelhafte Unterwäsche umgetauscht werden. Sogar dann, wenn sie vor Feststellung des Mangels getragen wurde
Nutzungsersatz im Falle des Umtauschs?
Wird ein mangelhafter Kaufgegenstand gegen einen neuen ausgetauscht, stellt sich die Frage, ob der Käufer einen Ersatz für die Nutzung der Ware in der Zeit bis zum Umtausch leisten muss. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.11.2009 (VIII ZR 200/05) jedoch entschieden, dass ein solcher Anspruch des Verkäufers im Falle eines Umtausch nicht besteht.
Andere Regeln beim Online-Shopping?
Prinzipiell haben Käufer auch bei online oder anderweitig aus der Ferne bestellten Waren die gleichen Rechte wie beim Kauf im Laden um die Ecke. Ist das Gut aus dem Online-Shop mangelhaft oder wurde ein Umtauschrecht vereinbart, muss der Verkäufer auch hier nachbessern oder die Ware umtauschen.
Zusätzlich steht Verbrauchern jedoch auch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu. Dieses erlaubt es, selbst mangelfreie Waren innerhalb von zwei Wochen an den Verkäufer zurückzusenden, den Widerruf des Kaufvertrags zu erklären und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen.
Innerhalb der 14-Tage-Frist sind also auch Rücksendungen wegen Nichtgefallen problemlos möglich.
Wann beginnt die Widerrufsfrist?
Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Üblicherweise also dann, wenn die Ware inklusive Widerrufsbelehrung bei ihm eingetroffen ist.
Versäumt der Händler es, über das Widerrufsrecht zu belehren, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 erst zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages.Versandkosten und Widerruf
Macht der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss der Händler neben dem Kaufpreis auch die Kosten für die Rücksendung der Ware übernehmen bzw. diese zurückerstatten. Sperrige Gegenstände muss der Verkäufer sogar abholen.
Erstattung der Lieferkosten:
Grundsätzlich müssen Kosten für die ursprüngliche Lieferung der Sache erstattet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Rückerstattung der Hinsendekosten bereits im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde.
Das ist allerdings nur dann rechtlich möglich, wenn die Ware auf Rechnung versendet wurde oder der Kaufpreis weniger als 40 Euro betrug.
Achtung: Widerrufsrecht gilt nicht für alle Käufe aus der Ferne!
Zu beachten ist jedoch, dass das komfortable Widerrufsrecht für Onlinekäufe nicht für alle Waren gilt!
Laut § 312g Abs. 2 sind beispielsweise frische oder verderbliche Lebensmittel, entsiegelte Datenträger wie DVDs oder Computersoftware, Sonderanfertigungen oder Kosmetika, Unterwäsche und andere Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch
Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.
Guten Tag
Es ist doch nicht richtig das Lidl einen Artikel mit 5 Jahren Garantie verkauft, welcher nach 3Jahren
Defekt ist und ich eine Rückmeldung bekomme Gewährungsfrist von 2 Jahren abgelaufen.
Verkäufer ist doch Fa. Lidl.
Betrug am Kunden.
Referenz:[Persönliche Daten entfernt, Bezahlen.net]
Habe einen neuen Artikel gekauft, leider auch bei Lidl. Von wem bekomme ich mei Geld zurück?
Hallo,
bei der Garantie hängt es vermutlich ein wenig davon ab, wer diese gewährt. Wenn es der Hersteller ist, können Sie an diesen herantreten, dann ist nicht unbedingt der Verkäufer veranwortlich.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers, die über die zweijährige gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Hier kann der Händler selbst die Bedingungen festlegen. Grundsätzlich ist jedoch der Kunde auch bei der gesezzlichen Gewährleistung nach dem 1. Jahrr in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Das gilt auch für die zusätzliche Garantie.
Schäden durch falsche Handhabung und äußere Einwirkung sind immer von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.