Im Januar 2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt und ersetzte die bis dahin gültige GEZ Gebühr. Nach einer Verfassungsbeschwerde mehrere Bürger, hofften viele Beitragsgegner, dass die ungeliebte Pflichtgebühr bald der Vergangenheit angehört. Doch sie wurden eines Besseren belehrt, denn das Bundesverfassungsgericht entschied am 18. Juli 2018, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sei. Wir verraten Ihnen in unserem Artikel, was das Urteil für Sie bedeutet.
Was ist der Rundfunkbeitrag?
Der Rundfunkbeitrag wird seit Januar 2013 pro Haushalt erhoben. Er beträgt momentan 18,36 € pro Wohnung und fließt an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dazu gehören zum Beispiel folgende Programme: Das Erste, ZDF und Deutschlandradio. Während die GEZ-Gebühren an die jeweiligen Empfangsgeräte gebunden waren, wird der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob in der Wohnung tatsächlich Fernseher, Radios oder Computer genutzt werden. Ebenso irrelevant ist es, wie viele Menschen in der Wohnung leben. Der Rundfunkbeitrag muss immer nur einmal pro Haushalt gezahlt werden.
Warum wurde geklagt?
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging eine Klage von drei Privatleuten und dem Autovermieter Sixt vorher. So beanstandeten die Kläger, dass der Rundfunkbeitrag ungerecht sei, da zum Beispiel Alleinerziehende genauso viel zahlen müssten wie Familien, Doppelverdiener oder Wohngemeinschaften. Der Autovermieter Sixt beklagte dahingegen, dass er für jeden Mietwagen einen Drittelbeitrag bezahlen und zusätzlich dazu für jeden Standort Gebühren entrichten müsse. Dementsprechend falle eine hohe monatliche Summe an Kosten allein für den Rundfunkbeitrag an.
Generell halten Viele Deutsche den Rundfunkbeitrag für nicht angemessen. Sei es wegen der Beitragshöhe oder der Verwendung der Gelder.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018?
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß und weiterhin von jedem Haushalt zu zahlen ist. Das höchste deutsche Gericht misst dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dem der Rundfunkbeitrag zugutekommt, eine besondere Bedeutung bei. So sagte der Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof, dass der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darin bestehe, „ohne den Druck zu Marktgewinnen die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen, das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu stellen und professionell die Vielfalt der Meinungen abzubilden.“ Diese Vorteile könne jeder Bürger für sich nutzen. Unerheblich für den Rundfunkbeitrag sei jedoch, ob dies tatsächlich tut.
Was die Klage des Autovermieters Sixt angeht, so entschied das Gericht, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sei, da das Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Angebot der öffentlich-rechtlichen Programme ziehe und seine Kunden und Mitarbeiter dadurch informieren und unterhalten könne.
Beanstandet wurde vom Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht für eine Zweitwohnung. Diese sei unvereinbar mit dem Grundgesetz, da sie den „Grundsatz der Belastungsgleichheit“ verletze. Bis zum 30. Juni 2020 muss diesbezüglich eine neue Regelung gefunden werden. Personen, die aufgrund einer Zweitwohnung den Rundfunkbeitrag doppelt zahlen, können einen Antrag auf Befreiung von dem zweiten Beitrag stellen.
Zweitwohnung vom Rundfunkbeitrag abmelden
Die Zweitwohnung heißt beim Rundfunkbeitrag „Nebenwohnung“ und kann einfach online über ein Formular abgemeldet werden. Halten Sie die Beitragsnummer Ihrer Haupt- und Nebenwohnung bereit, wenn Sie den Antrag ausfüllen. Zusätzlich benötigen Sie eine Meldebescheinigung, ebenfalls sowohl vom Hauptwohnsitz als auch von der Zweitwohnung. Diese müssen Sie dem Formular als Datei anhängen.
Kann der Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung rückwirkend vom Beitragsservice zurückverlangt werden?
Eine Rückerstattung der bisher gezahlten Beiträge ist grundsätzlich nicht möglich. Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie als Besitzer einer Zweitwohnung und Zahler eines zweiten Rundfunkbeitrages bereits in der Vergangenheit dagegen Widerspruch eingereicht haben.
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