Der Begriff des Nacherfüllungsanspruchs bezeichnet die dem Käufer bzw. dem Besteller (im Falle eines Werkvertrags) durch das deutsche Recht eingeräumten Gewährleistungsrechte. Diese Rechte greifen dann, wenn der aufgrund eines Kauf- oder Werkvertrags gelieferte Leistungsgegenstand zum Übergabezeitpunkt mangelhaft ist. Ist das der Fall, kann der Käufer Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen.
Nacherfüllungsansprüche in der Praxis

Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht sofort möglich
Für den juristischen Laien klingt der Begriff des Nacherfüllungsanspruchs erst einmal recht abstrakt. Nichtsdestotrotz begegnet er aber auch Verbrauchern fast alltäglich. Schließlich handelt es sich bei dem Nacherfüllungsanspruch um das Gewährleistungsrecht, das primär kraft Gesetzes für sämtliche Kaufverträge gilt. Eingeschlossen sind auch ganz alltägliche Kaufverträge – wie etwa der Einkauf im Einzelhandel oder der Kauf eines gebrauchten Smartphones von privat.
Wird dem Käufer im Rahmen dieses Kaufvertrags dann eine Kaufsache übergeben, die bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft ist, entsteht der Nacherfüllungsanspruch kraft Gesetzes. Er erlaubt es dem Käufer dann, gemäß § 437 BGB Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Umtausch) der Kaufsache zu verlangen.
Nacherfüllungsanspruch gilt auch bei mündlich geschlossenen Verträgen!
Zum Eingreifen der Gewährleistungsrechte und zum Entstehen des Nacherfüllungsanspruchs ist es dabei nicht einmal erforderlich, dass der Kaufvertrag schriftlich festgehalten worden ist. Ausreichend ist vielmehr ein mündlich geschlossener Vertrag.
Nacherfüllung vor Rückgabe
Zu beachten ist außerdem: Liegt ein Mangel an der Kaufsache vor, kann sich der Käufer erst einmal ausschließlich auf seinen Nacherfüllungsanspruch berufen. Weitergehende Rechte – wie etwa Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatzforderungen – stehen ihm erst dann zu, wenn dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde.
Praktisch bedeutet das: Aufgrund eines Mangel kann eine Kaufsache prinzipiell nicht einfach gegen Kaufpreiserstattung zurückgegeben werden. Vielmehr muss sich der Käufer erst einmal auch mit Reparatur oder Umtausch zufriedengeben.
Nachbesserung – Was genau erlaubt der Anspruch?

Käufer muss Reparatur akzeptieren
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer auf seinen Nacherfüllungsanspruch berufen. Im Rahmen dieses Anspruchs kann er entweder Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen.
Entscheidet er sich für die Nachbesserung, gibt das dem Verkäufer die Möglichkeit, den an der Kaufsache vorhandenen Mangel durch Reparatur zu beseitigen. Allerdings muss der Käufer zuvor in der Lage sein, den Mangel genau zu benennen – anderenfalls kann der Verkäufer die Nachbesserung berechtigterweise ablehnen.
Wie genau die Nachbesserung vorgenommen wird, kann der Verkäufer selbst bestimmen. Allerdings hat er meist sämtliche durch die Nacherfüllung anfallende Kosten zu tragen.
Nachlieferung – Umtauschanspruch des Käufers
Entscheidet sich der Käufer im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruchs für eine Nachlieferung, muss die mangelhafte Kaufsache durch den Verkäufer gegen eine identische Sache ausgetauscht werden.
Zu beachten ist dabei: Auf den Nacherfüllungsanspruch in Form der Nachlieferung (Umtausch) kann der Käufer nur dann bestehen, wenn die mangelhafte Kaufsache durch eine identische Sache ersetzbar ist. Das ist regelmäßig nur bei Neuwaren der Fall.
Nachlieferung bei gebrauchter Ware
Hat der Käufer hingegen beispielsweise einen mangelhaften Gebrauchtwagen übergeben bekommen, wird es dem Verkäufer regelmäßig unmöglich sein, einen anderen Gebrauchtwagen mit identischen Eigenschaften zu beschaffen. Bei gebrauchter Ware ist eine Nachlieferung also unwahrscheinlich, hier sollte eine Nachbesserung stattfinden.
Was, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt oder falsch ausführt?
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Verkäufer sich nicht für den Mangel an der Kaufsache zuständig fühlt und eine Nacherfüllung ablehnt. Auch eine mehrfach fehlerhafte Nachbesserung (Reparatur) durch den Verkäufer ist denkbar.
Tritt der Fall ein, dass der Verkäufer die Nacherfüllung entschieden und endgültig ablehnt, muss der Käufer das nicht hinnehmen. Stattdessen hat der dann die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Gleiches gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Nachbesserung zwar versucht, sie allerdings drei Mal fehlerhaft ausgeführt hat.
Zusammenfassung
Ist eine Ware von Beginn an mangelhaft, muss der Verkäufer einem Rückgabewunsch des Kunden nicht sofort stattgeben. Stattdessen gewähren ihm die Gesetze die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren (Nachbesserung) oder umzutauschen (Nachlieferung). Glückt die Reparatur drei Mal nicht oder ist eine Nachlieferung nicht möglich, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.