Teilt man sich eine gemeinsame Wohnung oder ist verheiratet, ist es oftmals schwierig, gemeinsame Ausgaben und Einnahmen transparent zu verwalten. In solchen Fällen helfen gemeinsame Konten dabei, den Überblick zu behalten. Der Entscheidung für ein Partnerkonto sollte jedoch eine Abwägung aller Aspekte, die dieses Konto betreffen, vorausgehen. Welche unterschiedlichen Kontoformen es gibt und welche Vor- und Nachteile ein gemeinsames Konto mit sich bringt, erfahren Sie daher in diesem Artikel.
Das Gemeinschaftskonto: Wie funktioniert’s und worauf achten?
Als Gemeinschaftskonto wird ein Bankkonto bezeichnet, das von zwei verschiedenen aber gleichberechtigten Kontoinhabern geführt wird. Dabei ist es üblich, dass ein Gemeinschaftskonto von zwei Verfügungsberechtigten als Partnerkonto verwaltet wird.
Das Kontoguthaben steht den Verfügungsberechtigten zu gleichen Teilen zu; sie haften daher auch gesamtschuldnerisch.
Wie auch bei Einzelkonten, unterscheiden sich die angebotenen Konditionen bei Gemeinschaftskonten von Bank zu Bank in Aspekten wie Grundpreis, Kreditkarten, Dispokredit oder Bargeldgebühren. Auch steuerliche Aspekte sollten bei der Wahl eines Partnerkontos berücksichtigt werden.
Neben unterschiedlichen Kontoführungsgebühren können beispielsweise auch verschieden hohe Dispozinsen oder Gehaltseingänge gefordert sein. Während Girokarten auch bei mehreren Kontoinhabern oft kostenlos angeboten werden, sind Kreditkarten hingegen nicht immer kostenfrei inbegriffen.
Um die Leistungen der Banken vergleichen zu können, lohnt es sich daher, sich mit den folgenden Kriterien auseinanderzusetzen. Ein solcher Vergleich empfiehlt sich besonders im Vorfeld einer Partnerkontoeröffnung. In unserem Artikel zum Vergleich von Partnerkonten können Sie anhand verschiedener Kriterien herausfinden, welches Angebot am besten zu Ihnen passt.
Die Auflösung eines gemeinsamen Kontos ist ähnlich unkompliziert wie die eines Einzelkontos. Wichtig ist hier vor allem – ebenso wie bei der Kontoeröffnung – dass alle Kontoinhaber schriftlich zustimmen. Für ausführliche Information lesen Sie unseren Artikel zur Kündigung eines Gemeinschaftskontos.
Was sollte bei einer Gemeinschaftskontoeröffnung beachtet werden?
Die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos kann innerhalb kurzer Zeit erfolgen. Die dafür nötigen Online-Formulare können von Zuhause aus ausgefüllt werden. Dabei müssen die personenbezognen Daten beider Kontoinhaber angegeben werden.
Das Konto wird dann nach der Identifikation – entweder mittels Webcam, der Post oder in der Filiale – eröffnet. Es ist üblich, dass zusätzlich eine Schufa-Auskunft und Gehaltsinformationen der Beteiligten eingeholt werden.
Und-Konto vs. Oder-Konto
Will man ein gemeinsames Konto führen, muss man zwischen einem Oder-Konto und einem Und-Konto wählen. Beide Arten von Gemeinschaftskonten haben Vor- und Nachteile.
Während bei einem Oder-Konto jeder Kontoberechtigte eigenständig über das Guthaben verfügen kann, bedarf es bei einem Und-Konto bei Transaktionen einer Zustimmung aller Verfügungsberechtigten des Gemeinschaftskontos.
Schon bei der Eröffnung sollte daher geklärt werden, welches der beiden Gemeinschaftskontoarten sich für Ihre Zwecke am besten eignet. Es lohnt sich daher, die beiden Kontoarten vor der Kontoeröffnung gegenüberzustellen.
- Jeder Kontoberechtigte kann eigenständig über das Guthaben verfügen
- Oder-Konten machen den Großteil der Gemeinschaftskonten aus
- Verlangt ein Vertrauensverhältnis zwischen den Kontoinhabern
- Verstirbt einer der Partner, ist der andere bei einem Oder-Konto weiterhin verfügungsberechtigt
- Das gesamte Kontoguthaben kann bei Schulden eines Inhabers von Gläubigern gepfändet werden
- Jeder Inhaber kann eine eigne EC- oder Kreditkarte bekommen
- Für alltägliche Kontozugriffe vorteilhaft, Ehepaare entscheiden sich daher häufig für ein Oder-Konto
- Bei Transaktionen bedarf es einer Zustimmung aller Verfügungsberechtigten; man hat damit eine gute Kontrolle über das Guthaben
- Beispielsweise bei Erbengemeinschaften üblich, um zu verhindern, dass ein Konto abgeräumt wird
- Häufig für Gemeinschaftskonten auf rein geschäftlicher Ebene genutzt
- Kann bei der Bildung einer gemeinsamen Vertrauensbasis hilfreich sein
- Um das Und-Konto-Guthaben ohne weiteres pfänden zu können, muss gegen alle Kontoinhaber ein Pfändungstitel vorliegen
- Verschuldeten Kontoinhabern wird mitunter die Kontoverfügung untersagt, auch die übrigen Verfügungsberechtigten haben keinen Zugriff mehr auf das Konto, da sie nur gemeinsam verfügen können
- Das Und-Konto bietet hohe Sicherheit für die Kontoinhaber; gleichzeitig bedeutet es mehr Aufwand bei Transaktionsvorgängen
Detaillierte Informationen zu Und- bzw. Oder-Konten finden Sie in unserem Artikel „UND-Konto oder ODER-Konto?“
Das Gemeinschaftskonto: Vor- und Nachteile im Überblick
Das Partnerkonto kann für Ehepaare als auch für unverheiratete Paare viele Vorteile mit sich bringen. Dennoch sollten einige weitere Punkte beachtet werden. Zu diesem Zweck werden im Folgenden die Vor- und Nachteile von gemeinsamen Konten übersichtlich dargestellt.
- Transparenz für alle Kontoinhaber
- Besserer Überblick über gemeinsame Finanzangelegenheiten
- Erleichtert das gemeinsame Sparen
- Erspart komplizierte Buchungen von Konto zu Konto
- Mehr Gleichberechtigung zwischen den einzelnen Kontoinhabern als bei einer bloßen Kontovollmacht
- Ein Gemeinschaftskonto bietet sich für verschiedene Lebenskonzepte an
- Alle Kontoinhaber besitzen die gleichen Rechte
- Eine Gemeinschaftskonteneröffnung erfolgt normalerweise schnell und unkompliziert
- Verstirbt einer der Partner, ist der andere bei einem Oder-Konto weiterhin verfügungsberechtigt
- Direktbanken bieten oft gebührenfreie Partnerkonten an
- Der Familienstand ist unerheblich, Verheiratete wie Unverheiratete können ein Partnerkonto eröffnen
- Die Umwandlung von Und-Konten in Oder-Konten und umgekehrt ist häufig problemlos möglich
- Bei Überschuldungen eines Verfügungsberechtigten haften in der Regel alle Gemeinschaftskontoinhaber
- Besonders bei Partnerkonten sollte die Beziehung vor der Eröffnung eines solchen Kontos stabil sein
- Die Kontoinhaber müssen sich bewusst sein, dass alle Ausgaben und Einnahmen für alle transparent sind
- Keiner der Verfügungsberechtigten kann die alleinige Entscheidungsmacht für sich beanspruchen
- Eventuell ist ein Gemeinschaftskonto an bestimmte Bedingungen geknüpft – beispielsweiser ein bestimmter Gehaltseingang
- Bei Einzahlungen von höheren Summen kann eine Schenkungssteuer für einen der Partner anfallen
- Fall einer der Partner stirbt, geht seine Kontoverfügung gegebenenfalls an Erben weiter, mit denen sich der verbliebene Kontoinhaber über das Guthaben einigen muss
- Nur für 2 Kontoinhaber; um Mehreren den Zugriff auf ein Konto zu ermöglichen, sind Vollmachten eine Alternative
- Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, da alle Inhaber gleichberechtigt darüber verfügen
- Die Umwandlung von Einzelkonto in Gemeinschaftskonto und umgekehrt ist nicht bei allen Banken möglich; es wird empfohlen Konten neu zu eröffnen
- Nach einer Trennung kann es schwer sein, unrechtmäßig abgehobenes Geld des gemeinsamen Oder-Kontos zurück zu fordern
Gemeinschaftskonto vs. Vollmacht: Wesentliche Unterschiede im Überblick
In einigen Fällen ist es sinnvoll, auf die Alternative der Kontovollmacht zurückzugreifen. So sollte zum Beispiel kein gemeinsames Konto mit jemandem eröffnet werden, dem eine Pfändung droht. Ebenso ist es nur mithilfe einer Vollmacht möglich, mehr als zwei Personen den Zugriff auf ein Konto zu erlauben.
Der größte Unterschied zwischen Kontovollmachten und gemeinsamen Konten ist, dass der Empfänger einer Kontovollmacht auf Rechnung des Kontoinhabers agiert, wohingegen die Verfügungsberechtigten eines Partnerkontos auf eigene Rechnung handeln. Um ausführliche Informationen zum Thema Vollmachten zu erhalten, lesen Sie unserem Artikel „Gemeinschaftskonto oder Kontovollmacht?“.
- uneingeschränkte Verfügungen über Kontoguthaben und Inanspruchnahme des Kreditrahmens
- Berechtigung zur Annahme von Bankabrechnungen und Kontoauszügen
- Durchführung von Schuldanerkenntnissen gegenüber Gläubigern
- Erteilung von Untervollmachten
- Weitere Kontoeröffnungen, Kontoumschreibungen oder Kündigungen
- Beantragung von Kreditkarten
- Keine Kontonutzung im Namen des Bevollmächtigten, sondern nur auf Rechnung des Kontoinhabers; dies dient der Unterbindung von Geldwäsche
Hinzu kommen weitere Punkte, die bei der Wahl für eine Vollmacht oder ein Gemeinschaftskonto berücksichtigt werden müssen. Um alle Unterschiede, die zwischen Gemeinschaftskonten und Kontovollmachten herrschen, überblicken zu können, werden diese folgend zusammengefasst.
Gemeinschaftskonto | Kontovollmacht |
---|---|
Gleichberechtigung für beide Kontoinhaber | Kann jederzeit widerrufen werden |
Kann als Und- bzw. Oder-Konto geführt werden | Die Personen sind nicht gleichberechtigt, nur der Kontoinhaber haftet |
Inhaber eines Gemeinschaftskontos können nicht mehr als 2 Personen sein | Eine Vollmacht kann mehreren Personen erteilt werden |
Wird das Partnerkonto als Und-Konto geführt, schützt dies vor Kontomissbrauch | Vollmachten sollten nur an besonders vertrauenswürdige Personen erteilt werden |
Beide Kontoinhaber haften gesamtschuldnerisch | Es kann uneingeschränkt über das Guthaben verfügt werden |
Die Kontoinhaber können die Höhe des Kreditrahmens verändern, Bankabrechnungen entgegennehmen sowie Vollmachten erteilen | Kredite können in Anspruch genommen werden; die Höhe des Kreditrahmens kann jedoch nur vom Kontoinhaber verändert werden |
Gläubiger können das Vermögen des Partnerkontos pfänden, auch wenn dies nur vom unverschuldeten Kontoinhaber stammt | Entgegennahme von Bankabrechnungen und Kontoauszügen möglich |
Die Kündigung oder Umschreibung des gemeinsamen Kontos kann nur durch die Unterschrift beider Inhaber erfolgen | Bevollmächtigte dürfen Schuldanerkenntnisse gegenüber Gläubigern durchführen |
Beim Tod eines Kontomitinhabers muss bei der Verfahrensweise zwischen Und- sowie Oder-Konten unterschieden werden | Bevollmächtigte dürfen keine Untervollmachten erteilen |
Im Todesfall rücken beim Und-Konto die Erben an die Stelle des zweiten Kontoinhabers; beim Oder-Konto kann meist weiterhin über das Guthaben verfügt werden | Bevollmächtigte dürfen keine Konten im Namen des Kontoinhabers eröffnen, Kontoumschreibungen durchführen oder Kündigungen aussprechen |
Zahlt einer der Kontoinhaber höhere Summen auf das Partnerkonto ein, kann eine Schenkungssteuer anfallen | Bevollmächtigte dürfen keine Kreditkarten beantragen |
Für die Besteuerung von Zinserträgen können von Ehepaaren Freistellungsaufträge gestellt werden | Eine Vollmacht kann über den Tod hinaus oder für bestimmte Ereignisse gültig sein |
Eine Kontovollmacht darf nicht nur für die Zwecke des Bevollmächtigten im Sinne einer Geldwäsche eingerichtet werden | |
Für Bevollmächtigte werden keine Schenkungssteuern berechnet |
Gemeinschaftskonto Vergleich
Welches Partnerkonto zu Ihnen passt, können Sie hier herausfinden:
Fazit
Als Gemeinschaftskonto wird ein Bankkonto bezeichnet, das von zwei verschiedenen aber gleichberechtigten Kontoinhabern geführt wird – diese haften bei Schulden als Gesamtschuldner. Ausschlaggebend ist auch die Wahl zwischen Und-Konto und Oder-Konto.
Neben einigen Kriterien, die vor der Kontoeröffnung beachtet werden müssen, bringt es viele Vorteile für die Verwaltung eines gemeinsamen Vermögens. Man hat einen besseren Überblick über gemeinsame Finanzen und es herrscht mehr Gleichberechtigung zwischen den Kontoinhabern als bei einer bloßen Kontovollmacht.
Die Hauptnachteile eines Partnerkontos bestehen darin, dass bei Verschuldungen eines Inhabers in der Regel beide Partnerkontoinhaber haften. Außerdem können bei Einzahlungen von höheren Summen Schenkungssteuern für einen der Partner anfallen.
Für den Fall, dass mehrere Personen Zugriff auf ein Konto bekommen sollen, empfiehlt sich die Einrichtung einer Kontovollmacht. Diese Möglichkeit sollte auch bei Verschuldung eines Gemeinschaftskontoinhabers bedacht werden.